f) Prüfung der Regelmäßigkeit

Bei der Prüfung der Regelmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung muss geschaut werden, dass die Beschäftigung nur gelegentlich und nicht dauerhaft oder regelmäßig wiederkehrend ausgeübt wird.

Es wird von einer regelmäßigen Beschäftigung ausgegangen, wenn sie über einen längeren Zeitraum als 12 Monate ausgeübt wird und bei einer vorausschauenden Betrachtung festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit sich ständig wiederholt.

Um auf der sicheren Seite zu sein, können Sie mit den kurzfristig Beschäftigten eine Rahmenvereinbarung schließen. Diese Rahmenvereinbarung muss auf höchstens 12 Monate und bis zu 70 Arbeitstage befristet werden.

Ein wichtiger Hinweis an dieser Stelle zum Thema unterjährig geschlossener Rahmenvereinbarungen wäre noch zu geben:

Bei einer unterjährigen Rahmenvereinbarung müssen Sie auch immer die Zeit vor der Beschäftigung bei Ihnen mit betrachten, d. h. sowohl für die Dauer der Rahmenvereinbarung als auch für die Zeit davor dürfen die 70 Arbeitstage im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten werden.

Ausnahmefall: Rahmenvereinbarung über mehrere Jahre

Es besteht die Möglichkeit, eine Rahmenvereinbarung auch über mehrere Jahre zu schließen und es bleibt trotzdem bei einer kurzfristigen Beschäftigung.

Hierzu sind aber folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Es darf keine Abrufbereitschaft für die einzelnen Arbeitseinsätze festgelegt werden.
  • Arbeitseinsätze erfolgen zu unterschiedlichen Anlässen und sind unvorhersehbar.
  • Es besteht kein erkennbarer Rhythmus.
  • Die 70-Arbeitstage-Regelung muss trotzdem für ein laufendes Kalenderjahr eingehalten werden.
  • Die Firma ist nicht strukturell auf den Einsatz kurzfristig Beschäftigter ausgerichtet.
  • Hochphasen dürfen nicht mit mit kurzfristig Beschäftigten abgefedert werden. Hierfür muss das sozialversicherungspflichte Personal herangezogen werden.