Kurzfristig beschäftigte Aushilfen

Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer zählen zu den geringfügig Beschäftigten, stellen jedoch eine Sonderform dar. Somit werden sie lohnabrechnungstechnisch auch anders behandelt.

Für diese Arbeitnehmergruppe sind unter anderem konkrete zeitliche Begrenzungen vorgeschrieben. So darf die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage ausübt werden. Doch wie können Arbeitgeber diese Zeitgrenzen einhalten und ab wann liegt eventuell doch eine Berufsmäßigkeit vor?

Welche gesetzlichen Voraussetzungen für ein tatsächlich sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis erfüllt sein müssen, erfahren Sie im Detail auf den folgenden Seiten unseres Onlinekurses. In zahlreichen Beispielen wird Ihnen verdeutlicht, wie sich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von einer kurzfristigen Beschäftigung konkret unterscheidet und was es bei der Lohnabrechnung für diese Arbeitnehmer zu beachten gilt.