Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Hinsichtlich der Abgaben zur Sozialversicherung verhält sich die Sache etwas anders. Hier teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Abgaben untereinander auf. Die Höhe der abzuführenden Beträge richtet sich hier nach Prozentsätzen, die häufig angepasst werden und sich somit verändern. Die aktuellen Sätze kann man leicht im Internet abrufen.
Zu beachten ist hier, dass sich hinsichtlich der Verfahrensweisen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oft Änderungen ergeben.
Doch zunächst wollen wir die absoluten Grundlagen beleuchten.

Die Sozialversicherung teilt sich in 5 große Sozialversicherungszweige auf:

  • Krankenversicherung (KV)
  • Rentenversicherung (RV)
  • Arbeitslosenversicherung (AV)
  • Pflegeversicherung (PV)
  • Unfallversicherung (UV)

 

Die Beiträge zu den ersten 4 Zweigen werden gesammelt, an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers gemeldet und abgeführt.
Merken Sie sich auch hier die Reihenfolge dieser Aufzählung gut, da auch diese später noch eine Rolle spielen wird.

Die Beiträge zur Unfallversicherung werden separat an die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft gemeldet und abgeführt.

Damit Sie sich die Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge besser vorstellen können, möchten wir Ihnen hier die geltenden Beitragssätze (Stand 2024) als verbindliche Richtlinie für die weiteren Ausführungen und Beispielberechnungen im Onlinekurs vorgeben.

Die Beitragssätze werden in Prozent (%) angegeben und immer auf den Bruttoverdienst des Arbeitnehmers bezogen, also auf den Verdienst vor Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen. Dies werden Sie nochmal in einem Beispiel sehen.

Es folgen die Sozialversicherungsbeitragssätze mit kurzen Erklärungen zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen (Stand 2024).

Krankenversicherung

Aus diesem Topf wird das Gesundheitssystem in Deutschland finanziert.
Seit dem 01.01.2015 gilt ein neues Verfahren zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags.

Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (Stand 2024) und den kassenindividuellen Beiträgen, dem sogenannten Zusatzbeitrag.

Beide Beiträge werden sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen, also je 7,3 % allgemeiner Beitragssatz sowie die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.

Rentenversicherung

Aus diesem Topf müssen, größtenteils, die Rentner in unserem Land versorgt werden.

Der Beitragssatz beträgt momentan 18,6 % (Stand 2024). Diese 18,6 % tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich zu gleichen Teilen, also jeweils 9,3 %.

Die Rentenversicherung ist in der heutigen Zeit immer wieder ein großes Thema. Durch verschiedene demographische Verschiebungen (die Entwicklung in Deutschland geht dahin, dass es immer mehr alte Menschen gibt und immer weniger junge) ist es eine große Herausforderung, auch für zukünftige Generationen die Rente zu sichern.

Arbeitslosenversicherung

Unter anderem fließt aus diesem Sozialversicherungszweig Geld in die Versorgung von Arbeitssuchenden.

Der Beitragssatz 2024 liegt bei 2,6 %, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich zu gleichen Teilen zahlen. Dies sind also jeweils 1,3 %.

Pflegeversicherung

Unter anderem werden fällige Aufwendungen für die Pflege von pflegebedürftigen Menschen aus diesem Topf gestemmt.

Am 5. April 2023 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) beschlossen. In diesem Entwurf werden neue Beitragssätze in der Pflegeversicherung festgelegt.

Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der allgemeine Beitragssatz in der Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte von 3,05 % auf 3,4 % angehoben.

Für kinderlose Mitglieder wird ein Zusatzbeitrag von 0,6 % fällig, für Mitglieder mit mehr als einem Kind gibt es einen gesenkten Beitragssatz zur Entlastung für Familien während der Erziehungszeit.

Somit gelten seit 1. Juli 2023 folgende Beitragssätze (Stand 2024):

Kinderlose Beschäftigte ab Vollendung des 23. Lebensjahres  4,00 %
Kinderlose Beschäftigte bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres  3,40 %
Beschäftigte mit mindestens 1 Kind  3,40 %
Beschäftigte mit 2 Kindern unter 25 Jahren  3,15 %
Beschäftigte mit 3 Kindern unter 25 Jahren  2,90 %
Beschäftigte mit 4 Kindern unter 25 Jahren  2,65 %
Beschäftigte mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahren  2,40 %


Eine weitere Besonderheit gibt es für das Bundesland Sachsen zu beachten. Hier dürfen sich die Arbeitnehmer über einen, im Vergleich zum Rest der Bundesrepublik, zusätzlichen Feiertag freuen (Buß- und Bettag). Für diesen "Arbeitsausfall" werden die Arbeitgeber in Sachsen mit geringeren Pflegeversicherungsanteilen "entschädigt". Die dadurch weniger entrichteten Beiträge zahlen dort die Arbeitnehmer.

Stand 2024 beträgt der Beitragssatz in Sachsen somit für Arbeitnehmer 1,2 – 2,2 % (bei kinderlosen Mitarbeitern 2,8 %) und für Arbeitgeber 1,2 %.

Aufgrund dessen, dass es sich hierbei im Bundesland Sachsen um einen Sonderfall handelt, gehen wir im Verlauf dieses Onlinekurses, bei aufgezeigten Fallbeispielen, immer von den "normalen" Beitragssätzen aus, die in allen anderen Bundesländern gelten.

Damit haben wir alle Zweige der Sozialversicherung genannt und das Wichtigste hierzu erläutert.

Einen Kommentar schreiben

Bitte addieren Sie 7 und 4.