Steuerliche Aspekte

Zu den steuerlich relevanten Abgaben zählen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder auch die Kirchensteuer. Diese sind vom Arbeitnehmer allein zu tragen und richten sich in ihrer Höhe nach dem Verdienst und den individuellen Steuerdaten. (Arbeitgeber werden für ihre Einnahmen auf anderem Wege besteuert, was hier aber vernachlässigt werden soll.)

Zu den individuellen Steuerdaten zählen beispielsweise Steuerklasse, Kirchenzugehörigkeit, eventuell vorhandene Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge und zum Teil noch weitere Merkmale.

Individuelle Steuerdaten und ELStAM

Die Festlegungen der individuellen Steuerdaten richten sich wiederum nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben.

So erhalten z.B. ledige Arbeitnehmer die Steuerklasse 1, Alleinerziehende (unter bestimmten Voraussetzungen) die Steuerklasse 2, während Verheiratete (je nach Ihren Einkommensverhältnissen) in die Steuerklassen 3, 4 oder 5 eingestuft werden können. Die Steuerklasse 6 kommt zum Einsatz, wenn ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung ein weiteres Beschäftigungsverhältnis ausübt oder er seine Steuer-ID nicht beim Arbeitgeber einreicht.
Die Vergabe dieser Steuerdaten wird über das Finanzamt geregelt.

Spätestens seit Dezember 2013 erfolgt die Überprüfung der Steuerdaten nicht mehr über die sogenannten Steuerkarten, die der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einreichen musste (Mitteilung der Steuermerkmale vom Finanzamt in Papierform), sondern auf elektronischem Wege über das sogenannte ELStAM-Verfahren.
Dazu wird jeder natürlichen Person in Deutschland eine Nummer zugeordnet – die sogenannte Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID). Sie besteht aus 11 Ziffern und wird vom Lohnabrechner, vereinfacht gesprochen, mithilfe eines entsprechenden Computerprogramms, monatlich an das zuständige Finanzamt übermittelt. Das Finanzamt meldet dann die für den Arbeitnehmer geltenden Steuerdaten zurück.

Somit ist eine Eingabe der Daten per Hand nicht nur überflüssig, sondern auch grundsätzlich unzulässig geworden. Dies hat ebenso zur Folge, dass Arbeitnehmer, die ihre Steueridentifikationsnummer aus diversen Gründen nicht vorlegen, mit Steuerklasse 6 und einer daraus resultierenden, relativ hohen Steuerbelastung abgerechnet werden können bzw. nach drei Monaten ohne erfolgreiche Nachlieferung der Steuer-ID mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden müssen, es sei denn, es liegen anderslautende, amtliche Weisungen des Finanzamts vor.

Auswirkungen der verschiedenen Steuerklassen

Die anzuwendenden Steuerklassen haben teilweise sehr unterschiedliche steuerliche Abgaben zur Folge, weshalb beispielsweise zwei Arbeitnehmer in derselben Firma längst nicht dasselbe Gehalt überwiesen bekommen, obwohl Sie vielleicht grundsätzlich denselben Bruttoverdienst erhalten.

Die Abgaben richten sich hierbei nach entsprechenden Lohnsteuertabellen, die nach der Verdiensthöhe und einigen anderen, lohnsteuerrelevanten Daten unterteilt sind. Hierbei spielt es weiterhin eine Rolle, ob der betroffene Arbeitnehmer beispielsweise einer Religionsgemeinschaft (z.B. evangelisch oder katholisch) angehört und somit Kirchensteuern zu zahlen hat oder ob er beispielsweise Kinderfreibeträge in Anspruch nimmt.

Aus all diesen Informationen werden grundsätzlich die steuerlichen Abgaben ermittelt, die sich meist in Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unterteilen.

Die Lohnsteueranmeldung

Die so ermittelte Höhe der Steuerabgaben ist mittels der sogenannten Lohnsteueranmeldung über das Lohnabrechnungsprogramm elektronisch zu versenden. Dies geschieht, je nach Höhe der monatlichen Lohnsteuer, entweder monatlich, quartalsweise oder jährlich.
Die Lohnsteueranmeldung muss grundsätzlich spätestens bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt übermittelt und bezahlt werden. Dieser Termin verschiebt sich entsprechend nach hinten, wenn der 10. auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag fällt.

Welche Steuerdaten sich im Einzelfall in welcher Form auswirken und welche Möglichkeiten es für Arbeitnehmer gibt, kann Ihnen der Steuerberater Ihres Vertrauens erklären, da dieser Sie ausdrücklich auch spezifisch beraten darf.

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