i) Wichtige Besonderheiten Minijob

Bevor wir das Thema geringfügige beschäftigte Aushilfen (Minijob) abschließen, möchten wir Ihnen einige weitere Besonderheiten, die in den bisherigen Ausführungen noch nicht erwähnt wurden, aufzeigen. Sie sollten hiervon zumindest gehört haben.

1. Verdienstgrenze

Arbeitsbeginn und Arbeitsende mehrerer Minijobs in einem Monat
 
Liegen Anfang und Ende eines Minijobs in einem Monat und ein weiterer Minijob beginnt und endet ebenfalls im selben Monat, gilt die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro. Überschreitet der zusammengerechnete Verdienst aus beiden Beschäftigungen diese Grenze, ist die zuletzt aufgenommene Beschäftigung kein Minijob.
 
Wenn bereits zu Beginn des ersten Minijobs klar war, dass ein zweiter Minijob aufgenommen werden soll und die Verdienstgrenze von 520 Euro überschritten wird, sind beide Beschäftigungen von vornherein kein Minijob.
 
Beginn eines neuen Minijobs im selben Monat
 
Wird ein Minijob in einem Monat beendet und im selben Monat ein neuer Minijob aufgenommen, darf die Verdienstgrenze von 520 Euro überschritten werden. Das gilt aber nur, wenn beide Minijobs nicht innerhalb desselben Monats beginnen und enden.
 
Quelle: Minijob-Zentrale: Kann ein Minijobber bei Arbeitsbeginn mitten im Monat die vollen 520 EUR erhalten? (URL: https://www.minijob-zentrale.de/DE/meta/faq-bereich/lohn/21_arbeitsbeginn_mitten_im_monat/faq_21_arbeitsbeginn_mitten_im_monat.html (Stand: 17.02.2023)
 

2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist nur für geringfügig Beschäftigte mit der Beitragsgruppe 6100 (es liegt kein Rentenversicherungsbefreiungsantrag vor) relevant, jedoch in diesen Fällen sehr bedeutsam. Sie sorgt in der Praxis oftmals für Irritationen bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für den Rentenversicherungsbeitrag beträgt seit 2013 nun 175 EUR monatlich (Stand 2024).
Verdient eine Aushilfe mit der Beitragsgruppe 6100 weniger als 175 EUR, wird der zu zahlende Aufstockungsbetrag (Eigenanteil des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung) nicht auf den tatsächlichen Verdienst, sondern auf 175 EUR berechnet.

Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 % des Bruttoentgelts – mindestens aber 32,55 EUR. Der Beitrag des Arbeitgebers richtet sich in solchen Fällen nach dem tatsächlichen Verdienst des Minijobbers. Der Minijobber übernimmt die Differenz zum vollen Pflichtbeitrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Minijobber neben dem Minijob noch eine andere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt.

Im Extremfall kann das dazu führen, dass ein Arbeitnehmer am Monatsende kein Geld verdient, sondern sogar nachzahlen muss.

Zum Verständnis hierzu ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist als Aushilfe beschäftigt. Er wird unter der Personengruppe 109 und der Beitragsgruppe 6100 abgerechnet, er hat sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Er verdient pro Monat 70 EUR und somit weniger als die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR.

Hier gilt der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung von 32,55 EUR (das entspricht 18,6 % der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR).

Monatlich bezahlt also der Arbeitgeber 10,50 EUR (15 % des tatsächlichen Verdienstes) und der Minijobber die Differenz auf 32,55 EUR (= 22,05 EUR).

Sie wissen bereits, dass der Arbeitgeber hiervon 15 % pauschal übernimmt.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber also 10,50 EUR (15 % von 70 EUR) für die Rentenversicherung aufbringen. Der Arbeitnehmer bringt im Normalfall weitere 3,6 % zur Rentenversicherung auf, da er Aufstocker ist. Dies ist allerdings hier nicht so, da der Verdienst unter der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage liegt.

Der volle Betrag zur Rentenversicherung, also 18,6 % (Stand 2024), wird hier auf diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gerechnet. Das sind 18,6 % von 175 EUR. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von 32,55 EUR.

Dieser Beitrag muss also bei geringfügig beschäftigten Aufstockern mindestens zur Rentenversicherung abgeführt werden.

Da der Arbeitgeber, wie bereits errechnet, nur 15 % Pauschalabgabe auf den tatsächlichen Verdienst von 70 EUR trägt, also 10,50 EUR, muss der Arbeitnehmer nun die Differenz zum Mindestbeitrag von 32,55 EUR tragen.
Das heißt, der Arbeitnehmer muss in diesem Fall 22,05 EUR (32,55 EUR - 10,50 EUR) in die Rentenversicherung abführen. Da er ohnehin nur 70 EUR verdient, stellt diese Abgabe schon eine enorme Belastung dar. Ihm bleiben nur noch 47,95 EUR (70 EUR - 22,05 EUR).

Verdient ein Arbeitnehmer beispielsweise nur 20 EUR im Monat, beträgt die Pauschalabgabe des Arbeitgebers hinsichtlich der Rentenversicherung 3 EUR (15 % von 20 EUR). Der Arbeitnehmer muss dann einen Differenzbetrag von 29,55 EUR (32,55 EUR - 3 EUR) zur Rentenversicherung aufbringen.

Somit würde er für diesen Monat nichts verdienen, sondern sogar noch 9,55 EUR zur Rentenversicherung nachzahlen müssen (20 EUR - 29,55 EUR).

3. Aushilfen im Privathaushalt

Aushilfskräfte findet man nicht nur in Unternehmen, sondern auch in Privathaushalten (z.B. Haushälter oder Putzhilfen in Rentnerhaushalten etc.).
Für solche geringfügigen Beschäftigungen im Haushalt gelten andere Beitragssätze, als für die in Unternehmen.

Die Pauschalsteuer ist identisch und liegt bei 2 %. Die Arbeitgeberpauschalbeiträge für Kranken- und Rentenversicherung liegen bei jeweils 5 % (statt bei 13 % bzw. 15 % in Unternehmen).

Falls der Arbeitnehmer in die Rentenversicherung aufstockt, hat er hier also einen Eigenanteil von 13,6 % zu tragen. Er kann hierauf jedoch, wie andere geringfügig Beschäftigte auch, auf Antrag verzichten.
Verzichtet der Arbeitnehmer nicht, gilt auch hier die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung. Auch hier ist die Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale) für die abzuführenden Beiträge zuständig.

Weiterhin sind Aushilfen im Privathaushalt zwar grundsätzlich umlagepflichtig (U1 = 1,1 %; U2 = 0,24 %), es ist jedoch keine Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Ansonsten gelten für die Abrechnung im Grundsatz die gleichen Regeln wie bei Aushilfen in Unternehmen.

4. Geringfügige Beschäftigung mit privater Krankenversicherung

Sehr kurz beleuchten möchten wir noch die Möglichkeit, dass ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer auch privat krankenversichert sein kann. Dies kommt in der Praxis gelegentlich vor.

Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber hier keine pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung abführen.

Liegt Ihnen eine Bestätigung zur privaten Versicherung der Krankenkassen vor, ändern sich die Beitragsgruppen des Arbeitnehmers in solchen Fällen entsprechend von 6500 bzw. 6100 auf 0500 bzw. 0100. Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung fällt somit weg. Die Beiträge zur Rentenversicherung bleiben jeweils unverändert.

Unter welchen Voraussetzungen eine private Versicherung für einen Arbeitnehmer vorliegen kann und welche Besonderheiten sie mit sich bringt, darauf gehen wir zu einem späteren Zeitpunkt noch genauer ein.

5. Pauschalversteuerung 20 Prozent

Eine in der Praxis nur noch selten vorkommende Art der Besteuerung von Minijobs ist die 20-Prozent-Pauschalsteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch diese Variante der Versteuerung gewählt werden.

Dies ist z.B. der Fall, wenn zwei Minijobs vorliegen, die zusammengerechnet die monatliche Verdienstgrenze von 520 EUR übersteigen und somit nicht mit 2 % pauschal versteuert werden können.
Hier könnte beispielsweise eine der beiden Beschäftigungen über die individuelle Steuerklasse, die andere hingegen über die Pauschalsteuer in Höhe von 20 % laufen.

Das Wegfallen der Möglichkeit der 2-Prozent-Pauschalversteuerung der geringfügigen Beschäftigung ist gleichzeitig eine Grundvoraussetzung zur Anwendung der 20-prozentigen Pauschalsteuer.
Wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, um im Einzelfall Auskunft zu erhalten, ob eine Pauschalversteuerung in Höhe von 20 % möglich und sinnvoll ist.

Anhand der Vielzahl von Erläuterungen zum Thema geringfügig beschäftigte Aushilfen (Minijob) haben Sie gemerkt, dass es im Bereich der Lohnabrechnung schwierig ist, Dinge zu generalisieren. So gut wie immer gibt es Ausnahmen oder Sonderfälle, die hier nicht alle im Einzelnen aufgeführt werden können und sollen. Die Ausführungen geben Ihnen einen Einblick in die grundsätzliche Behandlung von Aushilfen in der Lohnabrechnung und repräsentieren die in der Praxis überwiegend vorkommenden Fälle.

Sie haben damit einen schon recht umfangreichen Überblick, über die Frage Minijob – was ist zu beachten? erhalten. Wir werden diese im weiteren Verlauf dieses Onlinekurses noch ausbauen.