h) Checkliste für Aushilfen

Sie haben gesehen, dass es für eine korrekte Abrechnung äußerst wichtig ist zu wissen, ob ein Arbeitnehmer weitere Beschäftigungen ausübt und welcher Art diese sind.
Dies ist für Arbeitgeber und auch für andere in die Lohnabrechnung involvierte Personen oftmals ein Problem, da man natürlich auch eine gewisse rechtliche Absicherung benötigt, auf die man sich später beziehen kann, wenn beispielsweise irgendwann eine Prüfung der Lohnabrechnungsunterlagen ansteht.

Hierzu hat der Gesetzgeber das Ausfüllen einer Checkliste für Aushilfen vorgeschrieben. Die Checkliste hat kein fest vorgeschriebenes Layout, muss jedoch Auskunft über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur geringfügigen Beschäftigung eines Arbeitnehmers geben können.

Ein solches Formular finden Sie beispielsweise im Internet auf der Seite der Minijobzentrale. Unter dem folgenden Link Checkliste Aushilfen gelangen Sie direkt dorthin.

Dazu hier ein Beispiel (Formular der Minijob-Zentrale):

Die Checkliste für Aushilfen ist mit einigen Erklärungen versehen, die Sie sich in Ruhe durchlesen können. Die abverlangten Daten sind vom Arbeitnehmer wahrheitsgemäß einzutragen.

Ganz wichtig ist, dass der jeweilige Arbeitnehmer die Checkliste am Ende, unter Angabe von Datum und Ort, unterzeichnet. Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur wahrheitsgemäßen Auskunftsgabe und zum unverzüglichen Anzeigen von Änderungen bezüglich der angegebenen Daten.

Die Checkliste muss vom geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer an den Arbeitgeber abgegeben werden, enthält wichtige Informationen über eventuelle, weitere Beschäftigungen des Arbeitnehmers und macht eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Einzelfall möglich.
Das Ausfüllen der Checkliste ist gesetzlich vorgeschrieben.

Lassen Sie sich also als Arbeitgeber oder Lohnabrechner von beschäftigten Aushilfen stets eine solche Checkliste ausfüllen und legen Sie diese unbedingt zu den Akten, nachdem eine Beurteilung zur Einstufung des Arbeitnehmers erfolgte.
So schaffen Sie sich rechtliche Sicherheit in Bezug auf die Abrechnung und können bei einer entsprechenden Betriebsprüfung aussagekräftige Unterlagen vorlegen.

Arbeitnehmer, die als Aushilfen beschäftigt sind und eine solche Checkliste bisher nicht ausfüllen mussten, sollten Ihren Arbeitgeber diesbezüglich ansprechen.

Checkliste Minijob, geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Quelle: BDA / www.minijob-zentrale.de