a) Allgemeines

Bei den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, die Sie bisher kennengelernt haben, spielte es keine Rolle, wie lange die Tätigkeit ausgeübt wurde, es galt grundsätzlich eine Höchstverdienstgrenze von 520 EUR im Monat.

Diese musste als Voraussetzung für die Behandlung als geringfügige Beschäftigung erfüllt sein – egal ob der Arbeitnehmer ein Monat, ein Jahr oder unbefristet angestellt war.

Bei den kurzfristig Beschäftigten (Personengruppe 110) ist dies nun anders. Genauer gesagt, ist es sogar umgekehrt.
Um als kurzfristig Beschäftigter gelten zu können, ist es unerheblich wie viel ein Arbeitnehmer verdient, jedoch muss er sich unter anderem an bestimmte zeitliche Begrenzungen halten.

Für die Praxis bedeutet dies Folgendes:

Um die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung zu erfüllen, darf ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage ausüben, es muss ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegen und es darf keine Berufsmäßigkeit vorliegen. Diese wird automatisch unterstellt, wenn der Arbeitnehmer beschäftigungslos und bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist, sich im Rahmen einer Hauptbeschäftigung in Elternzeit bzw. unbezahlten Urlaub befindet oder sich zwischen Schulentlassung / Studium und Aufnahme einer Dauerbeschäftigung / Ausbildungsverhältnis befindet.