Verschiedene Konfessionen der Ehegatten

Herr und Frau Mustermann sind verheiratet. Frau Mustermann ist evangelisch, Herr Mustermann gehört hingegen der katholischen Kirche an. Frau Mustermann muss aufgrund der Höhe ihres Einkommens monatlich 120,00 EUR Kirchensteuer abführen. Bei Herrn Mustermann sind es 150,00 EUR.

Die beiden Arbeitnehmer zahlen nun ihre Kirchensteuern nicht jeweils an ihre Kirche, sondern teilen die Beiträge auf:

Frau Mustermann zahlt je 60,00 EUR (120,00 EUR : 2) an die katholische und an die evangelische Kirche. Herr Mustermann zahlt jeweils 75,00 EUR (150,00 EUR : 2). Somit erhalten beide Kirchen jeweils 135,00 EUR (60,00 EUR + 75,00 EUR).

Bei Frau Mustermann ist dabei auf dem Lohnschein unter Konf. AN/EG die Kennzeichnung ev/rk eingetragen ("rk" bedeutet römisch-katholisch). Bei Herrn Mustermann hingegen ist die Kennzeichnung rk/ev eingetragen. Die erstgenannte Konfession steht jeweils für den Arbeitnehmer, die zweitgenannte für den Ehepartner.

Dieses Verfahren wird auch Halbteilungsgrundsatz genannt. Dieser Grundsatz gilt nicht in den Bundesländern Bayern, Niedersachsen und Bremen. Hier wird die volle Kirchensteuer komplett an die Religionsgemeinschaft des jeweiligen Arbeitnehmers abgeführt, unabhängig davon, ob der Ehegatte einer anderen Konfession angehört.

Konfessionen in der Entgeltabrechnung

Konfessionen in der Entgeltabrechnung

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