b) Steuerliche Aspekte

Dazu möchten wir mit Ihnen zuerst die steuerliche Seite eines Minijobs betrachten.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann man zwischen individueller Versteuerung anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale und pauschaler Versteuerung wählen.
Die wohl gebräuchlichste Variante ist die Erhebung einer sogenannten Pauschalsteuer von 2 %. Diese Pauschalsteuer kann vom Arbeitgeber getragen werden oder auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Wird bei einem Minijob Lohnsteuer abgezogen?

Zum besseren Verständnis dazu ein kurzes Beispiel:

Ein Arbeitnehmer übt einen Minijob aus und verdient dabei 520 EUR brutto pro Monat. Es soll die Pauschalversteuerung von 2 % angewendet werden.

Die Pauschalsteuer wird auf Grundlage des Entgelts des Arbeitnehmers berechnet, in diesem Fall also 2 % von 520 EUR.

Somit beträgt die Steuerlast 10,40 EUR im Monat (520 EUR x 2 %). Diesen Betrag zahlt in den meisten Fällen der Arbeitgeber. Er kann den Betrag jedoch auch auf den Arbeitnehmer "abwälzen".
In diesem Falle müssten die errechneten 10,40 EUR vom Bruttoverdienst des Arbeitnehmers abgezogen werden. Die Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist ohne Probleme möglich, stellt in der Praxis jedoch eher die Ausnahme dar.

Neben der Besteuerung mit der 2-Prozent-Pauschalsteuer gibt es bei Minijobs auch die Möglichkeit einer individuellen Besteuerung, also der Besteuerung nach den geltenden Steuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Konfession etc.) des Arbeitnehmers.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuerklasse nicht schon für eine andere Beschäftigung verwendet wird. Da ein Minijob, in der Praxis, häufig neben einer anderen Hauptbeschäftigung besteht, ist die Steuerklasse jedoch oftmals schon "in Verwendung".
Dann bleibt, wie beschrieben, die Variante der Nutzung der 2-Prozent-Pauschalsteuer. Andernfalls könnte die geringfügige Beschäftigung auch mit der Steuerklasse 6 abgerechnet werden.

Die Besteuerung nach der individuellen Steuerklasse erfolgt beispielsweise oft bei Schülern, Studenten oder Arbeitssuchenden, die keine weitere Beschäftigung als den Minijob ausüben und somit ihre Steuerklasse noch zur freien Verwendung haben. Dies kann, je nach Steuerklasse, den Vorteil haben, dass aufgrund des geringen Verdienstes in einem Minijob überhaupt keine Lohnsteuern anfallen.

Da der Verdienst bei einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich auf 520 EUR im Monat begrenzt ist, fällt in vielen Steuerklassen, laut Lohnsteuertabelle, für Arbeitnehmer innerhalb dieser Grenze keine Lohnsteuer an. Diese Variante ist, falls anwendbar, oftmals sogar noch günstiger als die Pauschalversteuerung.
Ausnahmen bilden hier die Steuerklassen 5 und 6, bei denen auch geringe Entgelte bereits eine zu zahlende Lohnsteuer nach sich ziehen. Die entsprechenden Lohnsteuertabellen findet man beispielsweise im Internet.

Wird die Lohnsteuerklasse noch nicht für eine andere Beschäftigung verwendet, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich untereinander einigen, welche Besteuerung (pauschal oder individuell) angewendet werden soll. Hierzu kann Ihnen ein Steuerberater im Einzelfall kompetente Auskünfte erteilen.

Somit haben wir die grundsätzlichen und am häufigsten angewendeten Möglichkeiten der Besteuerung beleuchtet. Auf geltende Ausnahmen gehen wir im weiteren Verlauf dieses Abschnitts ein.