Auch für Arbeitgeber hat das Krankenkassenwahlrecht eine gewisse Bedeutung. Zum Einen hat der unterschiedliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen wieder unmittelbare Auswirkungen auf den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Seit dem 01.01.2019 ist dieser Zusatzbeitrag wieder hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.
Zum Anderen müssen bei einem Wechsel der Krankenkasse durch den Arbeitnehmer die entsprechenden Änderungen in die Lohnbuchhaltung eingepflegt werden und entsprechende Meldungen an die Kassen generiert werden.
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Bisher war ein Wechsel des Arbeitnehmers möglich wenn er mindestens 18 Monate bei seiner bisherigen Krankenkasse als Mitglied versichert war oder die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht hat. In diesen Fällen ist jeweils eine Kündigung der Mitgliedschaft erforderlich. Die bisherige Krankenkasse hat eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
Ein Wechsel ist ebenso möglich bei einer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme - zum Beispiel bei einem Auszubildenden.
Die dritte Möglichkeit ergibt sich wenn im Versicherungsverlauf eine Unterbrechung von mindestens einem Kalendertag vorliegt.
Beispielsweise bei einem Beschäftigungsende und Abmeldung bei einem Arbeitgeber an einem Freitag und Aufnahme einer neuen Beschäftigung am darauf folgenden Montag bei einem anderen Arbeitgeber.
Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts gibt es jetzt auch noch eine vierte Variante des Kassenwechsels. Es besteht die Möglichkeit auch bei sich nahtlos anschließender Versicherung, also ohne Unterbrechung im Versicherungsverlauf zu wechseln.
Das lässt sich am besten an folgendem Beispiel verdeutlichen:
Ende der Beschäftigung bei Arbeitgeber A am 31.06.2019. Beginn einer neuen Beschäftigung bei Arbeitgeber B am 01.07.2019. Auch hier ist jetzt grundsätzlich ein Krankenkassenwechsel möglich. Voraussetzungen sind:
- eine Erfüllung der Bindefrist von 18 Monaten
- Beendigung der Mitgliedschaft Kraft Gesetzes (z.B. durch AG Wechsel)
- Status der Versicherung ist unerheblich ( Pflicht – oder freiwillige Versicherung)
Die Wechselmöglichkeit besteht innerhalb von 14 Tagen nach z.B. der Beschäftigungsaufnahme. Innerhalb dieser Frist muss dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorgelegt werden.
Das Ganze klingt erst einmal ziemlich einfach.
Allerdings haben sich die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund des Urteils auch darüber verständigt, dass es in diesen Fällen auch ein passives Wahlrecht gibt. Das passive Wahlrecht kommt immer dann zum Tragen wenn das Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse theoretisch die Möglichkeit zum Kassenwechsel hätte, diese aber nicht wahrnimmt. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt entsteht eine neue 18 monatige Bindefrist.
Besondere Bedeutung gewinnt dieses passive Wahlrecht bei einem angestrebten Kassenwechsel zum Beispiel bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel.
Der Arbeitnehmer erklärt gegenüber einer neuen Krankenkasse seine Mitgliedschaft und muss dem Arbeitgeber innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn eine Mitgliedsbescheinigung seiner gewählten Krankenkasse vorlegen.
Gleichzeitig übermittelt die neue Krankenkasse auch eine Mitgliedsbescheinigung an die bisherige. Diese prüft nun ob die Bindefristen eingehalten wurde. Ist dies nicht der Fall kommt die neue Mitgliedschaft nicht zustande. Der Arbeitgeber muss darüber von der Krankenkasse informiert werden.
Vom Arbeitgeber oder Lohnbüro sind dann entsprechende Meldungen zu korrigieren und bereits gemeldete und gezahlte Beiträge zu berichtigen.
Also ein erhöhter Aufwand für den Arbeitgeber.
Letzte Aktualisierung: von Team lohnexperte.de
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