Beschäftigung von Auszubildenden

Auszubildende sind grundsätzlich Arbeitnehmer im steuer- und beitragsrechtlichen Sinne.

Ein Unterschied zu normalen Arbeitnehmern ist jedoch, dass der Mindestlohn keine Gültigkeit hat.

Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung unterliegen Azubis der Versicherungspflicht zur Kranken -, Pflege -, Renten – und Arbeitslosenversicherung. Anders als bei normalen Arbeitnehmern finden die Regelungen der geringfügig entlohnten Beschäftigung oder des Übergangsbereichs (bisherige Gleitzone) keine Anwendung. Die Beitragstragung erfolgt grundsätzlich, wie bei anderen Arbeitnehmern auch, je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Auszubildenden.

Besonderheit Geringverdienergrenze

Allerdings ist bei der Tragung der Beiträge die Geringverdienergrenze zu beachten. Verdienen Auszubildende nicht mehr als 325,- € monatlich so werden die Beiträge zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber allein getragen.
Dies gilt auch für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (ab dem vollendeten 23. Lebensjahr). Zu beachten ist in diesem Fall, dass nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag sondern der durchschnittliche Zusatzbeitrag ( 2019: 0,9 %) zur Berechnung herangezogen wird.

Überschreiten der Geringverdienergrenze

Wird durch eine einmalige Zuwendung (z.B. Urlaubsgeld) die monatliche Geringverdienergrenze überschritten werden die Sozialversicherungsbeiträge für den übersteigenden Betrag sowohl vom Azubi als auch vom Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.
Aber auch hier gilt, bei der Krankenversicherung kommt auch für den übersteigenden Betrag der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Anwendung.

Meldungen

Auch für Auszubildende sind entsprechende Meldungen zur Sozialversicherung zu erstellen. Beginnend mit der Anmeldung bei Beginn der Ausbildung bis zur Abmeldung bei deren Ende. Wird der Auszubildende nach dem Abschluss übernommen ist er zunächst als Azubi (Personengruppe 102) abzumelden und dann als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter (Personengruppe 101) wieder anzumelden.

Unfallversicherung

Unabhängig von der Zahlung einer Ausbildungsvergütung sind Auszubildende auch versicherungspflichtig in der Unfallversicherung. Dieser Versicherungsschutz besteht auch für die Zeit der Berufsschule.

Letzte Aktualisierung: von Team lohnexperte.de

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