Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung?

Überprüfung der jährlichen Entgelte in der Lohn- und Gehaltsabrechnung

Beschäftigen Sie Arbeitnehmer deren Entgelt sich an oder über der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze JAE) bewegt, dann ist es wichtig zu überprüfen, ob diese Grenze unter – oder überschritten wird.

→ Es geht also um die Feststellung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit.

Wann ist die Prüfung vorzunehmen?

Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit zur Krankenversicherung?

Erstmals überprüft man das Entgelt zu Beginn einer Beschäftigung. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jedes Jahr neu angepasst. Also ist eine Prüfung auch zum Jahreswechsel notwendig. Weiter dann wenn es Gehaltsänderungen gibt.

Die Betrachtung des Jahresarbeitsentgelts erfolgt immer für die nächsten zwölf Monate.

Wann endet oder beginnt die Versicherungspflicht?

Die Krankenversicherungsfreiheit endet wenn nach einer Gehaltsänderung die JAE-Grenze unterschritten wird. Und zwar sofort in dem Monat des Unterschreitens. Das kann zum Beispiel bei einer Reduzierung der Arbeitszeit der Fall sein.
Etwas anders ist es beim Überschreiten der Grenze. Hier endet die Krankenversicherungspflicht erst zum Ablauf des Kalenderjahres in dem das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Zweite Bedingung ist, dass auch die Grenze des Folgejahres überschritten wird.

Wie erfolgt die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts?

Es werden die regelmäßigen Bezüge mit 12 multipliziert. Sonderzuwendungen die regelmäßig gezahlt werden, sind hinzuzurechnen.
Bei dieser Berechnung bleiben bereits feststehende Entgeltänderungen unberücksichtigt. Zum Zeitpunkt der Änderung erfolgt eine erneute Beurteilung. Die notwendigen Daten erhält die Personalabteilung aus der Lohnabrechnung von dem Steuerberater oder Lohnbüro.

Hier gibt es jedoch eine Ausnahme:

Soll zum Jahreswechsel durch den Arbeitgeber überprüft werden, ob ein Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausscheidet, muss auch eine feststehende oder mit hinreichender Sicherheit absehbare Veränderung des Entgelts in die Prognose für das Folgejahr eingezogen werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.06.2018 (B12KR8/16R). Diese Verfahrensweise ist aber nicht auf andere Beurteilungsanlässe (z.B. Beschäftigungsbeginn) zu übertragen.

Letzte Aktualisierung: von Team lohnexperte.de

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