von Markus Matt
Alljährlich werden die Rechengrößen in der Sozialversicherung angepasst, doch die geplanten Werte für 2025 dürften zu ungewohnt deutlichen Beitragserhöhungen führen. Neben den stark steigenden Beitragsbemessungsgrenzen stehen auch der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung im Fokus. Arbeitgeber müssen diese Änderungen nicht nur selbst umsetzen, sondern ihren Beschäftigten auch verständlich erklären können.
Die neuen Zahlen basieren auf dem Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Diese sind noch nicht endgültig verabschiedet, es kann also im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch zu Änderungen kommen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen im kommenden Jahr deutlich an. Zudem entfällt künftig auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung die Unterscheidung zwischen den alten und neuen Bundesländern. Es gelten somit ab 1.1.2025 bundesweit dieselben Werte in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Konkret sehen die Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 so aus:
Neben den höheren Bemessungsgrenzen soll es auch eine Anhebung des Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geben – der Schätzerkreis der GKV empfiehlt eine Erhöhung um 0,8 Prozent. Im Ergebnis könnte der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 2,5 Prozent steigen. Diese Erhöhung wirkt sich auf alle Beschäftigten aus.
Verschiedenen Berichten zufolge wird auch eine Erhöhung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung diskutiert – die Rede ist von 0,2 bis 0,3 Prozent. Auch diese Erhöhung würden alle Arbeitnehmer spüren.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, ab der Beschäftigte nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird ebenfalls angehoben. Für 2025 gelten folgende Werte:
Die Bezugsgröße dient in der Sozialversicherung als Basis für verschiedene Berechnungen. Auch hier entfällt ab 2025 die Unterscheidung zwischen West und Ost – ab dann gilt ein bundeseinheitlicher Wert für alle vier Sozialversicherungszweige. Die monatliche Bezugsgröße für 2025 beträgt einheitlich 3.745 Euro.
Der Mindestlohn wird ab 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht. Dies führt automatisch zu einer Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs, welche auf 556 Euro pro Monat steigen wird.
Der Übergangsbereich für sogenannte Midijobs mit reduzierten Sozialabgaben für Beschäftigte wird ebenfalls angepasst und liegt im kommenden Jahr bei monatlich 556,01 Euro bis 2.000 Euro.
Die Erhöhung der Sozialabgaben ist notwendig, um die gestiegenen Kosten in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Rente zu decken. Trotz der aktuell sehr hohen Zahl an sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten reichen die Beiträge nicht mehr aus, um die stark gestiegenen Ausgaben zu kompensieren. Insbesondere die Pflegeversicherung steht vor erheblichen finanziellen Herausforderungen.
Für Arbeitgeber ist es entscheidend, ihre Beschäftigten rechtzeitig über die anstehenden Erhöhungen und die Gründe dafür zu informieren. Die Änderungen betreffen alle Arbeitnehmer, die durch die Erhöhung der Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen höhere Abgaben leisten müssen. Eine offene Kommunikation über die Hintergründe der steigenden Beiträge kann dabei helfen, eventuelle Unzufriedenheit und Missverständnisse zu vermeiden. Arbeitgeber müssen also nicht nur ihre eigenen Prozesse anpassen, sondern sollten auch auf Nachfragen ihrer Mitarbeiter vorbereitet sein.
Zum Jahreswechsel 2025 steigen die Sozialversicherungsbeiträge und Beitragsbemessungsgrenzen erheblich, die Beschäftigten werden stärker belastet. Arbeitgeber müssen diese Änderungen frühzeitig und transparent erklären, um Unmut und Missverständnisse zu vermeiden.
Das Jahresende 2024 steht kurz bevor – und damit auch die letzte Möglichkeit für Arbeitgeber, die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro an ihre Beschäftigten auszuzahlen. Nur noch bis zum 31. Dezember 2024 haben Unternehmen Zeit, diese Chance zu nutzen, um ihre Beschäftigten zu entlasten. Wer bis jetzt noch keine Maßnahmen ergriffen hat, kann jetzt aktiv werden, um diese steuerfreie Sonderzahlung nicht ungenutzt verstreichen zu lassen.
Die Inflationsausgleichsprämie wurde im Oktober 2022 eingeführt und ermöglicht es Arbeitgebern, bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei an ihre Beschäftigten zu zahlen. Allerdings muss die Zahlung zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgen.
Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer die Prämie erhalten – unabhängig von ihrer Beschäftigungsart. Dies schließt Voll- und Teilzeitkräfte, befristet Beschäftigte, Arbeitnehmer in Elternzeit und weitere Gruppen ein. Wichtig ist lediglich, dass die Zahlung innerhalb des Begünstigungszeitraums erfolgt.
Es bleibt nicht mehr viel Zeit, um die Inflationsausgleichsprämie zu gewähren. Die Zahlung kann in Teilbeträgen oder als Einmalzahlung erfolgen, und sogar Sachleistungen sind möglich. Dabei muss sie jedoch als "Inflationsausgleichsprämie" erkennbar sein und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Gerichtsentscheidungen haben bestätigt, dass zum Beispiel befristet Beschäftigte und Arbeitnehmer in Elternzeit nicht benachteiligt werden dürfen, wenn es um die Vergabe der Inflationsausgleichsprämie geht. Achten Sie also darauf, alle Beschäftigten gleich zu behandeln, um rechtlichen Problemen vorzubeugen.
Sie möchten die Möglichkeiten der Inflationsausgleichsprämie im Sinne Ihrer Beschäftigen noch ergreifen? Dann sollten Sie schnell aktiv werden!
Die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro kann nur noch bis zum 31. Dezember 2024 an Beschäftigte ausgezahlt werden. Falls noch nicht geschehen, können Arbeitgeber diese letzte Chance nutzen, um ihre Mitarbeiter zu entlasten.
Letzte Aktualisierung: von Markus Matt
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