von Markus Matt
Die Sofortmeldepflicht hat zum Jahreswechsel wichtige Änderungen erfahren, seit dem 1. Januar 2026 gilt ein veränderter Branchenkatalog. Einige Bereiche sind herausgefallen, neue Branchen sind hinzugekommen. Auf die betroffenen Unternehmen kommen wichtige Änderungen zu.
Die Sofortmeldung ist eine zusätzliche Meldung zur Sozialversicherung, die spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung elektronisch abgegeben werden muss. Sie wird im elektronischen Meldeverwahren der Sozialversicherung (DEÜV) mit dem Meldegrund 20 an die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt.
Die Sofortmeldung ist eine zusätzliche Meldung. Sie ersetzt nicht die ohnehin fällige reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung, die weiterhin fristgerecht erfolgen muss.
Das wichtigste Ziel der Sofortmeldepflicht ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit in bestimmten Branchen.
Mit dem „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ wurde der Branchenkatalog nun mit Wirkung ab 1.1.2026 angepasst.
Die Forstwirtschaft und das klassische Fleischerhandwerk sind fortan nicht mehr meldepflichtig für die Sofortmeldung, andere Bereiche der Fleischwirtschaft wie große Schlacht- und Zerlegebetriebe bleiben weiterhin erfasst.
Neu in der Sofortmeldepflicht sind das Friseurgewerbe, das Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste. Dazu zählen insbesondere Essens- und Kurierdienste, die ihre Aufträge digital vermitteln.
Hintergrund dieser Erweiterung sind häufig wechselnde Arbeitszeiten, kurzfristige Einsätze und Bargeldstrukturen. Genau hier sieht der Gesetzgeber ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit.
Nach dieser gesetzlichen Anpassung umfasst der Katalog ab 01.01.2026 damit folgende sofortmeldepflichtige Wirtschaftsbereiche:
Nicht (mehr) im Katalog sind: Forstwirtschaft und Fleischerhandwerk (Handwerksbetriebe).
Die Pflicht gilt für alle Beschäftigten in den betroffenen Branchen, also Mitarbeiter in Voll- oder Teilzeit, Minijobber, kurzfristig Beschäftigte, Aushilfen und Azubis.
Entscheidend ist allein die Branchenzugehörigkeit des Betriebs oder Betriebsteils.
Die Sofortmeldung muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung vorliegen. In der Praxis bedeutet das vor Arbeitsbeginn am ersten Tag. Beginnt ein Beschäftigter um 8:00 Uhr, muss die Meldung elektronisch vor diesem Zeitpunkt übermittelt sein. Eine Nachmeldung am Nachmittag ist bereits zu spät.
Ein Verstoß gegen die Sofortmeldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, es können Bußgelder bis in den fünfstelligen Bereich verhängt werden. Hinzu kommen mögliche Prüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Bei wiederholten oder systematischen Verstößen steht schnell der Verdacht der illegalen Beschäftigung im Raum.
Hinweis: Gerade neu betroffene Branchen wie Friseurbetriebe oder Kosmetikstudios arbeiten häufig mit spontanen Aushilfen. Es gilt, mit Blick auf die Sofortmeldepflicht hier klar definierte Prozesse zu schaffen, um Risiken zu vermeiden.
Zunächst sollte geprüft werden, ob der eigene Betrieb oder einzelne Betriebsteile unter die Sofortmeldepflicht fallen. Mischbetriebe verdienen besondere Aufmerksamkeit, etwa ein Friseursalon mit integriertem Kosmetikbereich.
Im Onboarding-Prozess für neue Mitarbeiter muss verbindlich geregelt sein, ob eine Sofortmeldung erforderlich ist.
Schulungen für „Personaler“ und Führungskräfte sind insbesondere in den neu hinzugefügten Branchen sinnvoll. Jeder Verantwortliche sollte wissen, dass eine Beschäftigung ohne vorherige Sofortmeldung ein erhebliches Risiko darstellt.
Seit 2026 sind unter anderem Friseurgewerbe, Kosmetikbetriebe und plattformbasierte Lieferdienste sofortmeldepflichtig. Diese Meldung muss zwingend bei der Aufnahme der Beschäftigung vorliegen, sonst drohen Bußgelder.
Ein Bonus im März, eine Provision im Februar oder eine Gewinnbeteiligung im Januar können sozialversicherungsrechtlich unerwartete Folgen haben, die Märzklausel lässt grüßen. Doch was ist die Märzklausel überhaupt und wann wird sie angewandt?
Die Märzklausel beantwortet eine zentrale Frage im Sozialversicherungsrecht: Gehört eine Einmalzahlung, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. März ausgezahlt wird, beitragsrechtlich zum laufenden Jahr oder zum Vorjahr? Betroffen sind klassische Einmalzahlungen wie Bonuszahlungen, Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Leistungsprämien oder sonstige Sonderzahlungen.
Die Märzklausel wirkt ausschließlich in der Sozialversicherung. Für die Lohnsteuer gilt das steuerliche Zuflussprinzip, sie wird grundsätzlich im Monat der Auszahlung fällig.
Die Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn diese drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
Fehlt eine dieser Bedingungen, findet die Märzklausel keine Anwendung.
Für die Berechnung gelten die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung als Prüfmaßstab, für das laufende Jahr gelten die folgenden Grenzen:
Für die Märzklausel wird die anteilige Jahres-BBG für die ersten 90 Tage gebildet. In der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich daraus ein Wert von 17.437,50 Euro für Januar bis März.
Diesem Betrag wird das tatsächliche laufende Entgelt der ersten drei Monate gegenübergestellt. Die Differenz ist die sogenannte SV-Luft. Nur bis zu dieser Grenze kann eine Einmalzahlung im laufenden Jahr verbeitragt werden.
Bei gesetzlich krankenversicherten Mitarbeitern wird mit der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung gerechnet. Bei privat oder freiwillig Versicherten ist die BBG der Renten- und Arbeitslosenversicherung maßgeblich.
Das Schema bleibt gleich: Zunächst wird die anteilige Jahres-BBG für Januar bis März berechnet. Anschließend ermitteln Sie das tatsächliche Entgelt für diesen Zeitraum. Die Differenz zeigt, wie viel Spielraum noch vorhanden ist.
Übersteigt die Einmalzahlung diese Differenz, wird sie sozialversicherungsrechtlich dem Dezember des Vorjahres zugeordnet.
Eine gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiterin:
Monatliches laufendes Entgelt: 4.500 Euro
Zeitraum Januar–März laufendes Entgelt: 13.500 Euro
Einmalzahlung im März: 5.000 Euro
Anteilige BBG KV/PV Jan–März 2026: 17.437 Euro
Verbleibende SV-Luft Jan–März: 3.937 Euro
Die Einmalzahlung im März (5.000 Euro) übersteigt die verbleibende SV-Luft Januar bis März (3.937 Euro). Die Märzklausel greift, die Einmalzahlung wird dem Dezember 2025 zugeordnet.
Die gesetzliche Unfallversicherung folgt nicht der Märzklausel. Hier gilt konsequent das Zuflussprinzip. Im Beispiel wird die Einmalzahlung in der Unfallversicherung dem März 2026 zugeordnet, während sie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung ins Vorjahr fällt.
Wenn Beschäftigte in ihrer Lohnabrechnung den Begriff „Märzklausel” sehen, höhere Sozialversicherungsabzüge bemerken und eventuell zusätzlich eine SV-Meldung mit dem Grund 54 bemerkt haben, werden sie sich an die Personalverantwortlichen in ihrem Unternehmen wenden und Fragen stellen. Um darauf strukturiert antworten zu können, empfiehlt sich ein gut verständlicher Erläuterungstext.
Im folgenden Abschnitt finden Sie einen Textbaustein, mit dem Sie betroffene Mitarbeiter über die Besonderheiten einer Abrechnung mit der Märzklausel informieren können.
Ihre Einmalzahlung/Anwendung der Märzklausel
Warum wurden andere Sozialversicherungsbeiträge abgezogen als erwartet?
Sie haben in Ihrer aktuellen Lohnabrechnung den Begriff „Märzklausel" entdeckt und festgestellt, dass andere Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden, als Sie erwartet hatten? Das hat einen rechtlich vorgeschriebenen Grund, den wir Ihnen erklären möchten.
Was ist passiert? Bei Ihrer Bonuszahlung im ersten Quartal (Januar bis März) greift eine besondere Regelung der Sozialversicherung, die sogenannte Märzklausel. Diese Regelung prüft automatisch, ob Ihr gesamtes Gehalt plus die Sonderzahlung in den ersten drei Monaten die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Bei Ihnen war dies der Fall. Ihr Bonus wurde daher laut Gesetz sozialversicherungsrechtlich dem Dezember des Vorjahres zugeordnet. Die Märzklausel ist eine gesetzliche Vorgabe, die wir als Arbeitgeber zwingend anwenden müssen.
Was bedeutet das konkret für Sie?
Sie haben Fragen? Falls Sie weitere Fragen zu Ihrer Abrechnung oder zur Märzklausel haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir erklären Ihnen gerne im Detail, wie die Berechnung in Ihrem konkreten Fall erfolgt ist.
Die Märzklausel kann dazu führen, dass Einmalzahlungen aus den Monaten Januar bis März sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet werden. Dies kann zu Rückfragen der Beschäftigten führen.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt mit der Aktivrente ein neuer Steuerfreibetrag von monatlich 2.000 Euro für Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten. Für viele Unternehmen ist das ein starkes Signal im Kampf gegen Fachkräftemangel, doch die konkrete Durchführung hat in der Praxis rasch einige Fragen aufgeworfen. Das Bundesfinanzministerium hat darauf reagiert und nun einige Sachverhalte klargestellt.
Die Aktivrente ermöglicht steuerfreien Arbeitslohn bis 2.000 € pro Monat (maximal 24.000 € pro Jahr) für Beschäftigte nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Voraussetzung ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, bei welcher der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Zuschüsse zu einer berufsständischen Versorgung zahlt. In der Sozialversicherung bleibt das volle Entgelt beitragspflichtig. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder der Rentenbeginn aufgeschoben ist.
Eine der zentralen Praxisfragen betrifft Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen. Hier sorgen aktuelle FAQ des Bundesfinanzministeriums für Klarheit: Sonderzahlungen können unter die Aktivrente fallen. Dazu müssen sie allerdings auf Monate entfallen, in denen die Aktivrenten-Kriterien erfüllt sind.
Zudem gilt eine strenge Monatslogik. Laufender Lohn und Sonderzahlung dürfen zusammen 2.000 Euro im jeweiligen Monat nicht überschreiten, wenn sie steuerfrei bleiben sollen. Der übersteigende Teil ist regulär zu versteuern.
Ein „Ansparen“ ungenutzter Freibeträge ist ausgeschlossen. Wer in einem Monat nur 1.200 Euro steuerfrei nutzt, kann die verbleibenden 800 Euro nicht in den Folgemonat übertragen. Jede Einmalzahlung muss folglich monatsgenau geprüft werden.
Arbeitet ein Rentner für mehrere Arbeitgeber, kann die Aktivrente im Lohnsteuerabzug grundsätzlich nur in einem Dienstverhältnis berücksichtigt werden. In der Regel betrifft das das erste Dienstverhältnis mit Steuerklasse I bis V.
In Steuerklasse VI ist die Anwendung nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass der Freibetrag nicht bereits anderweitig genutzt wird. Diese Erklärung gehört zwingend zum Lohnkonto. Ohne saubere Dokumentation droht im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ein Haftungsrisiko.
Ungenutzte Freibeträge aus weiteren Beschäftigungen können nur über die Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, nicht im laufenden Abzugsverfahren.
Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2026 gibt es noch kein eigenes Datenfeld für die Aktivrente. Der steuerfreie Betrag muss in einer frei belegbaren Zeile mit der exakten Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ erfasst werden. Ab 2027 soll ein eigenes Feld bereitstehen.
Zudem ist die Aktivrente weder im Programmablaufplan noch im Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums abgebildet. Standardberechnungen reichen daher nicht aus. Die Lohnsoftware muss eine eigene Logik oder spezielle Lohnarten vorsehen.
Gerade bei Rückrechnungen ab Januar 2026 lohnt ein genauer Blick. Wurde der Freibetrag zunächst nicht berücksichtigt, sind Korrekturen möglich und teilweise notwendig.
Parallel zur steuerlichen Regelung wurde § 41 im Sozialgesetzbuch VI angepasst: Arbeitgeber können mit Altersrentnern sachgrundlos befristete Verträge abschließen, auch wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestand.
Einzelverträge dürfen maximal zwei Jahre laufen und bis zu drei Mal verlängert werden. Insgesamt sind acht Jahre und zwölf Verträge zulässig. Zusätzlich bleibt das mehrfach mögliche Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bestehen.
Für das Personalmanagement eröffnet sich damit ein strategischer Gestaltungsspielraum. Die Kombination aus steuerlichem Anreiz durch die Aktivrente und flexibler Vertragsgestaltung erleichtert die Weiterbeschäftigung erfahrener Fachkräfte erheblich.
Die Aktivrente hat in der Praxis schnell zahlreiche Detailfragen zur Anwendung ausgelöst, etwa zu begünstigten Beschäftigungsformen und Sonderzahlungen. Darauf hat das Bundesfinanzministerium nun mit umfangreichen FAQs reagiert, die zentrale Zweifelsfragen und Abgrenzungen konkretisieren.
Letzte Aktualisierung: von Markus Matt
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