von Markus Matt
Zum 1. Juli 2025 tritt eine neue Meldepflicht in Kraft, die alle Arbeitgeber betrifft – auch dann, wenn die Lohnabrechnung bereits ausgelagert ist. Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) müssen künftig Beginn und Ende jeder sozialpflegeversicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb von sieben Kalendertagen digital gemeldet werden.
Ziel ist die schnellere und genauere Feststellung der Elterneigenschaft zur Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags.
Was nach einer technischen Formalität klingt, bringt für Unternehmen und ihre Abrechnungspartner erhebliche Veränderungen mit sich. Besonders wichtig: Die neue Frist ist kurz, die Anforderungen hoch – und Verstöße können im schlimmsten Fall zu empfindlichen Nachteilen führen.
Meldeinhalt
Übermittelt werden müssen u. a. Geburtsdatum, Steuer-ID des Mitarbeiters sowie Beginn und Ende der Beschäftigung.
Rückmeldung vom Staat
Über das Bundeszentralamt für Steuern erhalten Arbeitgeber eine automatische Rückinfo zur Elterneigenschaft – inklusive Kinderanzahl.
„Abo“-Prinzip
Ändert sich die Kinderanzahl, wird der Arbeitgeber automatisch informiert.
Initialmeldung
Alle bereits beschäftigten Arbeitnehmer müssen einmalig bis zum 31.12.2025 gemeldet werden.
Auch wenn Sie Ihre Payroll an einen Dienstleister wie die Lohnexperte AG ausgelagert haben, ist Ihre Mitwirkung gefragt. Denn: Ohne vollständige und rechtzeitige Daten aus dem Unternehmen kann keine fristgerechte Meldung erfolgen. Deshalb sollten Sie sich auf die folgenden Dinge vorbereiten:
Schnelle Datenlieferung
Die neue 7-Tage-Frist beginnt mit dem Beschäftigungsbeginn. Damit die Abrechnung rechtzeitig melden kann, müssen Steuer-ID, Geburtsdatum und Eintrittsdatum sofort vollständig vorliegen – am besten bereits beim Arbeitsvertrag.
Anpassung Ihrer internen Abläufe
Wer neue Mitarbeiter einstellt, muss die dafür nötigen Informationen zügig an den Payroll-Dienstleister weitergeben. Ideal ist eine feste Checkliste im Onboarding-Prozess. Besonders bei kurzfristigen oder saisonalen Einstellungen ist Tempo gefragt.
Abstimmung mit dem Abrechnungsdienstleister
Ihr Lohndienstleister wird die technische Umsetzung übernehmen – von der Meldung bis zur Rückmeldung. Allerdings muss klar sein, wer im Unternehmen die Daten liefert und wer Rückmeldungen (z. B. zu Kinderzahlen) prüft und ggf. weiterleitet.
Einige Branchen und Beschäftigtengruppen stehen besonders im Fokus:
Saisonbetriebe und Personal mit hoher Fluktuation
Hier ist eine laufende, eng getaktete Kommunikation mit dem Abrechnungsbüro nötig.
Azubis, duale Studenten und ausländische Fachkräfte
Prüfen Sie bei diesen Gruppen frühzeitig, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Kleine Handwerksbetriebe
Gerade hier fehlen oft standardisierte Prozesse – ein guter Grund, sich jetzt mit Ihrem Lohnbüro abzustimmen und Routinen zu schaffen.
Wir empfehlen folgende Maßnahmen innerhalb der Lohnbuchhaltung zur Vorbereitung PUEG:
Ab dem 1. Juli 2025 gilt für alle Beschäftigten eine 7-Tage-Meldepflicht zur Pflegeversicherung – auch bei ausgelagerter Payroll. Entscheidend ist die reibungslose Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Abrechnungsdienstleister.
Zum 1. Juli 2025 treten neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen in Kraft – und wie jedes Jahr stellt sich für Arbeitgeber die Frage: Was bedeutet das konkret für die Lohnabrechnung? Die Freigrenzen legen fest, welcher Teil des Nettoeinkommens bei einer Lohnpfändung unangetastet bleibt. Entscheidend sind dabei nicht nur die Höhe des Arbeitslohns, sondern auch eventuelle Unterhaltspflichten.
Der unpfändbare Grundbetrag steigt zum 1. Juli 2025 auf 1.555,00 Euro monatlich – bislang lag dieser bei 1.491,75 Euro. Die neuen Grenzen gelten bis einschließlich 30. Juni 2026 und wurden bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zusätzlich erhöht sich der Freibetrag je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.
Nicht alle Einkommensbestandteile sind voll pfändbar. So bleiben bestimmte Leistungen wie Aufwandsentschädigungen, Erziehungsgelder oder Renten unter bestimmten Bedingungen laut Zivilprozessordnung (ZPO) ganz oder teilweise außen vor. Auch Sozialleistungen und Unterstützungsleistungen genießen besonderen Schutz. Und mit einem sogenannten P-Konto kann zusätzlich ein Basisschutz vor Kontopfändungen sichergestellt werden.
Ein Sonderfall sind Pfändungen wegen offener Unterhaltsansprüche. Hier greifen die normalen Freigrenzen nicht – stattdessen kann der unpfändbare Betrag deutlich niedriger ausfallen. Das ist insbesondere bei der Berechnung durch die Lohnabrechnung zu beachten.
Die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO zeigt auf einen Blick, welcher Betrag bei einem bestimmten Nettolohn und je nach Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen gepfändet werden darf.
Pfändungsfälle rechtzeitig melden
Bei neuen oder geänderten Pfändungen sollten Sie Ihren Dienstleister umgehend informieren. Nur mit aktuellen Beschlüssen und vollständigen Angaben – etwa zur Zahl unterhaltspflichtiger Personen – ist eine korrekte Berechnung möglich.
Datenqualität bleibt in Ihrer Verantwortung
Auch wenn die technische Umsetzung durch Ihren Dienstleister erfolgt, liegt die Verantwortung für die Richtigkeit der Stammdaten bei Ihnen. Besonders bei Unterhaltspfändungen, bei denen andere Regeln gelten, ist Sorgfalt gefragt.
Kommunikation sichert die Qualität
Ein kurzer Abgleich mit Ihrem Dienstleister hilft, Rückfragen und Fehlberechnungen zu vermeiden – gerade bei komplexen Fällen. So stellen Sie sicher, dass alle Änderungen korrekt umgesetzt werden.
Ab dem 1. Juli 2025 gelten neue Pfändungsfreigrenzen – der Grundbetrag steigt auf 1.555,00 Euro. Unterhaltspflichten erhöhen den unpfändbaren Anteil zusätzlich und müssen bei der Lohnabrechnung korrekt berücksichtigt werden.
Ab dem 1. Juli 2025 treten neue Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege in Kraft. Grundlage ist die Sechste Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung, die das Bundeskabinett Ende Juni beschlossen hat. Für Arbeitgeber bedeutet das nicht nur höhere Personalkosten, sondern auch konkreten Handlungsbedarf in der Lohnabrechnung und Personalorganisation.
Zum 1. Juli 2025 steigen die Mindestlöhne für Pflegekräfte erneut – und zwar deutlich:
Diese Löhne gelten bundesweit einheitlich – unabhängig von Träger, Standort oder konfessioneller Zugehörigkeit.
Die Anhebung betrifft rund 1,3 Millionen Beschäftigte in der stationären und ambulanten Altenpflege. Neben Pflegehilfs- und Fachkräften gehören auch qualifizierte Pflegehilfskräfte zur Zielgruppe. Die neuen Entgelte basieren auf der Empfehlung der Pflegekommission, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam vertreten sind.
Eingruppierung und Vertragsdaten prüfen
Ihr Lohnabrechnungsdienstleister übernimmt die rechnerische Umsetzung, aber Sie sind verantwortlich für die korrekte Eingruppierung und alle vertraglichen Grundlagen. Prüfen Sie diese rechtzeitig.
Arbeitszeiten und Besonderheiten erfassen
Wegzeiten zwischen Einsätzen, Bereitschaftsdienste sowie der erweiterte Urlaubsanspruch müssen vollständig und korrekt erfasst und übermittelt werden, damit sie berücksichtigt werden können.
Zusammenarbeit sichert die Umsetzung
Ein gezielter Abgleich mit Ihrer Steuerkanzlei oder Lohnbüro – etwa bei Teilzeitmodellen oder Sonderfällen – schafft Sicherheit. So vermeiden Sie Abrechnungsfehler und mögliche Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben.
Ab 1. Juli 2025 gilt ein höherer Pflegemindestlohn – bis zu 20,50 € pro Stunde. Arbeitgeber müssen ihre internen Prozesse entsprechend anpassen und mit ihrem Lohndienstleister gezielt zusammenarbeiten.
Letzte Aktualisierung: von Markus Matt
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