von Markus Matt
Zum 1. Juli 2025 tritt eine neue Meldepflicht in Kraft, die alle Arbeitgeber betrifft – auch dann, wenn die Lohnabrechnung bereits ausgelagert ist. Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) müssen künftig Beginn und Ende jeder sozialpflegeversicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb von sieben Kalendertagen digital gemeldet werden.
Ziel ist die schnellere und genauere Feststellung der Elterneigenschaft zur Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags.
Was nach einer technischen Formalität klingt, bringt für Unternehmen und ihre Abrechnungspartner erhebliche Veränderungen mit sich. Besonders wichtig: Die neue Frist ist kurz, die Anforderungen hoch – und Verstöße können im schlimmsten Fall zu empfindlichen Nachteilen führen.
Auch wenn Sie Ihre Payroll an einen Dienstleister wie die Lohnexperte AG ausgelagert haben, ist Ihre Mitwirkung gefragt. Denn: Ohne vollständige und rechtzeitige Daten aus dem Unternehmen kann keine fristgerechte Meldung erfolgen. Deshalb sollten Sie sich auf die folgenden Dinge vorbereiten:
Schnelle Datenlieferung
Die neue 7-Tage-Frist beginnt mit dem Beschäftigungsbeginn. Damit die Abrechnung rechtzeitig gemeldet werden kann, müssen Steuer-ID, Geburtsdatum und Eintrittsdatum sofort vollständig vorliegen – am besten bereits beim Arbeitsvertrag.
Anpassung Ihrer internen Abläufe
Wer neue Mitarbeiter einstellt, muss die dafür nötigen Informationen zügig an den Payroll-Dienstleister weitergeben. Ideal ist eine feste Checkliste im Onboarding-Prozess. Besonders bei kurzfristigen oder saisonalen Einstellungen ist Tempo gefragt.
Abstimmung mit dem Abrechnungsdienstleister
Ihr Lohndienstleister wird die technische Umsetzung übernehmen – von der Meldung bis zur Rückmeldung. Allerdings muss klar sein, wer im Unternehmen die Daten liefert und wer Rückmeldungen (z. B. zu Kinderzahlen) prüft und ggf. weiterleitet.
Einige Branchen und Beschäftigtengruppen stehen besonders im Fokus:
Saisonbetriebe und Personal mit hoher Fluktuation
Hier ist eine laufende, eng getaktete Kommunikation mit dem Abrechnungsbüro nötig.
Azubis, duale Studenten und ausländische Fachkräfte
Prüfen Sie bei diesen Gruppen frühzeitig, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Kleine Handwerksbetriebe
Gerade hier fehlen oft standardisierte Prozesse – ein guter Grund, sich jetzt mit Ihrem Lohnbüro abzustimmen und Routinen zu schaffen.
Wir empfehlen folgende Maßnahmen innerhalb der Lohnbuchhaltung zur Vorbereitung PUEG:
Ab dem 1. Juli 2025 gilt für alle Beschäftigten eine 7-Tage-Meldepflicht zur Pflegeversicherung – auch bei ausgelagerter Payroll. Entscheidend ist die reibungslose Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Abrechnungsdienstleister.
Zum 1. Juli 2025 treten neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen in Kraft – und wie jedes Jahr stellt sich für Arbeitgeber die Frage: Was bedeutet das konkret für die Lohnabrechnung? Die Freigrenzen legen fest, welcher Teil des Nettoeinkommens bei einer Lohnpfändung unangetastet bleibt. Entscheidend sind dabei nicht nur die Höhe des Arbeitslohns, sondern auch eventuelle Unterhaltspflichten.
Der unpfändbare Grundbetrag steigt zum 1. Juli 2025 auf 1.555,00 Euro monatlich – bislang lag dieser bei 1.491,75 Euro. Die neuen Grenzen gelten bis einschließlich 30. Juni 2026 und wurden bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zusätzlich erhöht sich der Freibetrag je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.
Nicht alle Einkommensbestandteile sind voll pfändbar. So bleiben bestimmte Leistungen wie Aufwandsentschädigungen, Erziehungsgelder oder Renten unter bestimmten Bedingungen laut Zivilprozessordnung (ZPO) ganz oder teilweise außen vor. Auch Sozialleistungen und Unterstützungsleistungen genießen besonderen Schutz. Und mit einem sogenannten P-Konto kann zusätzlich ein Basisschutz vor Kontopfändungen sichergestellt werden.
Ein Sonderfall sind Pfändungen wegen offener Unterhaltsansprüche. Hier greifen die normalen Freigrenzen nicht – stattdessen kann der unpfändbare Betrag deutlich niedriger ausfallen. Das ist insbesondere bei der Berechnung durch die Lohnabrechnung zu beachten.
Die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO zeigt auf einen Blick, welcher Betrag bei einem bestimmten Nettolohn und je nach Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen gepfändet werden darf.
Ab dem 1. Juli 2025 gelten neue Pfändungsfreigrenzen – der Grundbetrag steigt auf 1.555,00 Euro. Unterhaltspflichten erhöhen den unpfändbaren Anteil zusätzlich und müssen bei der Lohnabrechnung korrekt berücksichtigt werden.
Für weitere Informationen besuchen Sie unseren Pfändungsrechner im Bereich Fachwissen.
Ab dem 1. Juli 2025 treten neue Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege in Kraft. Grundlage ist die Sechste Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung, die das Bundeskabinett Ende Juni beschlossen hat. Für Arbeitgeber bedeutet das nicht nur höhere Personalkosten, sondern auch konkreten Handlungsbedarf in der Lohnabrechnung und Personalorganisation.
Zum 1. Juli 2025 steigen die Mindestlöhne für Pflegekräfte erneut – und zwar deutlich:
Pflegehilfskräfte: | 16,10 EUR (zuvor 15,50 EUR) | |
Qualifizierte Pflegehilfskräfte: | 17,35 EUR (zuvor 16,50 EUR) | |
Pflegefachkräfte: | 20,50 EUR (zuvor 19,50 EUR) |
Diese Löhne gelten bundesweit einheitlich – unabhängig von Träger, Standort oder konfessioneller Zugehörigkeit.
Die Anhebung betrifft rund 1,3 Millionen Beschäftigte in der stationären und ambulanten Altenpflege. Neben Pflegehilfs- und Fachkräften gehören auch qualifizierte Pflegehilfskräfte zur Zielgruppe. Die neuen Entgelte basieren auf der Empfehlung der Pflegekommission, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam vertreten sind.
Ab 1. Juli 2025 gilt ein höherer Pflegemindestlohn – bis zu 20,50 EUR pro Stunde. Arbeitgeber müssen ihre internen Prozesse entsprechend anpassen und mit ihrem Lohndienstleister gezielt zusammenarbeiten.
Letzte Aktualisierung: von Markus Matt
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