Mittlerweile gehören Einmalzahlungen an Mitarbeiter zum gebräuchlichen Bestandteil von Arbeits- und Tarifverträgen. Das könnte zum Beispiel ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder eine Tantieme sein.
Grundsätzlich gilt, dass solche Zahlungen dem Monat zuzuordnen sind, in dem sie ausgezahlt werden. Allerdings keine Regel ohne Ausnahme...
Eine Besonderheit gibt es, wenn diese Zahlungen im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. März erfolgen. Hier kann es passieren, dass die Zahlung auch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen ist.
Zunächst prüfe ich ob das laufende Entgelt zusammen mit der Einmalzahlung die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen überschreitet.
In der Kranken- und Pflegeversicherung werden Beiträge aus einem Entgelt von höchstens 4.537,50 € monatlich berechnet. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind dies 6.700,00 € im Westen und 6.150,00 € im Osten.
-> Werden diese Grenzen nicht überschritten gibt es keine Besonderheiten und die Einmalzahlung ist in voller Höhe beitragspflichtig.
Wird diese monatliche Grenze überschritten ist noch ein zweiter Schritt notwendig.
Es ist dann nämlich noch zu prüfen, ob gegebenenfalls die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Kalenderjahres überschritten wird. Also der Zeitraum vom 01.01. bis zum Auszahlungsmonat oder vom Beschäftigungsbeginn falls das Beschäftigungsverhältnis erst im laufenden Jahr begonnen hat.
Zunächst addiere ich die monatlichen Grenzen einschließlich des Auszahlungsmonats und ziehe das laufende Entgelt sowie die Einmalzahlung davon ab. Eine Besonderheit ergibt sich bei Teilmonaten wenn der Mitarbeiter zum Beispiel erst am 15. begonnen hat. Hier wird die monatliche Beitragsbemessungsgrenze durch 30 geteilt und mit der Anzahl der Sozialversicherungstage multipliziert.
Das bedeutet, je kürzer der zu betrachtende Zeitraum desto geringer ist der Differenzbetrag zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und dem gezahlten Entgelt und damit gegebenenfalls der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung.
Klingt sehr kompliziert? Gern unterstützen wir Sie bei Ihrer laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Wer aber glaubt, hier Beiträge einsparen zu können, der muss auf alle Fälle mit der Märzklausel rechnen.
Die besagt nämlich, dass in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. eines Jahres gezahlte Einmalzahlungen dem Vorjahr zuzuordnen sind, wenn sie im Monat der Auszahlung nicht im vollen Umfang beitragspflichtig werden.
Wenn eine Zuordnung zum Vorjahr erfolgt sind natürlich auch die Vorschriften des Vorjahres heranzuziehen also zum Beispiel die entsprechenden Beitragssätze der Sozialversicherung.
Beim Jahreswechsel 2018/2019 würden bei einer Nichtbeachtung der Märzklausel z.B. zu wenig Sozialversicherungsbeiträge berechnet.
Überschreitet die Einmalzahlung die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken – und Pflegeversicherung bei einem krankenkenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wird das Entgelt auch dem Vorjahr zugeordnet wenn die Grenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht überschritten wird.
Bei einem Arbeitnehmer der nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt wird auf die Bemessungsgrenze der Rentenversicherung abgestellt.
Also bei der Einmalzahlung bis zum März auch an die Märzklausel denken und so unliebsame Überraschungen bei einer Betriebsprüfung vermeiden.
Letzte Aktualisierung: von Team lohnexperte.de
Die Inhalte dieser Website dienen ausschließlich zur unverbindlichen Information und stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie können eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen, insbesondere im Hinblick auf spezifische individuelle Sachverhalte. Alle bereitgestellten Informationen erfolgen daher ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.