von Markus Matt
Für viele Unternehmen gehören Minijobber zum festen Bestandteil der Personalplanung. Sie sind flexibel einsetzbar und verursachen vergleichsweise geringe Lohnnebenkosten. Dennoch muss der Arbeitgeber meistens trotzdem Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zahlen. Warum das so ist und wie Minijobber überhaupt krankenversichert sind, erklären wir im folgenden Überblick.
Die Absicherung von Minijobbern in der Krankenversicherung erfolgt in der Regel über einen der folgenden Wege:
Übt ein Minijobber zusätzlich bereits eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus oder bezieht er eine gesetzliche Rente, ist er gesetzlich krankenversichert. Der Minijob bleibt für den Beschäftigten beitragsfrei, der Arbeitgeber zahlt trotzdem den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.
Viele geringfügig Beschäftigte sind beitragsfrei über ein Familienmitglied mitversichert. Die Familienversicherung greift jedoch nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen und ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Auch hier ist der arbeitgeberseitige Pauschalbeitrag fällig.
Nach dem Ende der Familienversicherung wechseln viele Studenten in die studentische Krankenversicherung. Auch bei einem Minijob besteht dann ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag.
Bezieht ein geringfügig Beschäftigter zusätzlich Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, so ist er über die jeweilige Behörde versichert. Ein Minijob bleibt oft anrechnungsfrei, führt aber nicht zu einem eigenen Krankenversicherungsschutz. Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbetrag.
Für Personen ohne anderweitige Absicherung besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Die Beiträge richten sich nach dem Gesamteinkommen, dazu zählt auch der Verdienst aus dem Minijob.
In einigen Fällen besteht eine private Krankenversicherung, etwa bei Beamten, Selbstständigen oder privat versicherten Familienmitgliedern. Nur in diesen Fällen muss der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen.
Für Minijobber mit gesetzlicher Krankenversicherung muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13 % zur Krankenversicherung leisten. Nur bei nachgewiesener privater Krankenversicherung entfällt diese Pflicht.
Der Nachweis über die private Krankenversicherung sollte schriftlich erfolgen und zur Personalakte genommen werden, um bei Prüfungen der Minijob-Zentrale oder der Sozialversicherungsträger auf der sicheren Seite zu sein.
Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten folgende Punkte bei jedem Minijob-Einsatz beachtet werden:
Minijobs sind selbst krankenversicherungsfrei, für die Beschäftigten besteht fast immer Schutz über andere Wege. Arbeitgeber müssen meist Pauschalbeiträge zahlen, nur bei privat krankenversicherten Minijobbern entfällt diese Pflicht.
Im kommenden Jahr gilt eine höhere Entfernungspauschale. Dies wirkt sich auch auf die Berechnung von arbeitgeberseitigen Fahrtkostenzuschüssen aus. Eine frühzeitige Vorbereitung ist empfehlenswert.
Das aktuelle Steueränderungsgesetz sieht ab dem 1. Januar 2026 eine einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent pro Entfernungskilometer vor – und dies fortan ab dem ersten Kilometer. Bislang gilt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Fahrtkostenzuschüsse lassen sich ab 2026 somit höher pauschal versteuern, ein klarer Vorteil für Arbeitgeber und Beschäftigte.
Hinweis: Das Gesetz ist noch nicht endgültig verabschiedet, die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 19. Dezember 2025 vorgesehen.
Die Entfernungspauschale ist ein fester Betrag, den Beschäftigte pro Arbeitstag und Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen können. Bisher gelten 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer.
Künftig sollen 0,38 Euro durchgehend bereits ab dem ersten Kilometer gelten. Das betrifft nicht nur die Steuererklärungen, sondern wirkt sich auch auf den steuerbegünstigten Fahrtkostenzuschuss aus, den Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt zahlen können.
Zahlt ein Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn einen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, kann dieser laut Einkommensteuergesetz pauschal mit 15 % Lohnsteuer versteuert werden.
Das Besondere daran ist die Sozialversicherungsfreiheit, denn der Zuschuss zählt nicht zum beitragspflichtigen Entgelt. Dies stellt eine attraktive Möglichkeit das, das Nettoentgelt zu erhöhen. Allerdings ist die Pauschalversteuerung nur bis zur Höhe der Entfernungspauschale zulässig. Genau hier wirkt sich die Erhöhung positiv aus, denn ab 2026 kann durch die Erhöhung der Entfernungspauschale ein höherer Zuschuss gezahlt werden.
Fährt ein Mitarbeiter an 18 Tagen im Monat mit dem Pkw zur Arbeit und beträgt die einfache Entfernung 22 Kilometer, ergibt sich bislang folgender begünstigter Zuschuss:
18 km × 18 Tage × 0,30 EUR = 97,20 EUR
4 km × 18 Tage × 0,38 EUR = 27,36 EUR
Gesamt: 124,56 EUR monatlicher Zuschuss
Ab 2026 ergibt sich mit der einheitlichen Pauschale von 0,38 EUR pro Kilometer folgender Zuschuss:
22 km × 18 Tage × 0,38 EUR = 150,48 EUR monatlicher Zuschuss
Damit steigt der mögliche pauschal besteuerte und sozialversicherungsfreie Fahrtkostenzuschuss um 25,92 EUR, obwohl sich weder der Arbeitsweg noch die Anzahl der Fahrten geändert haben.
Für die Lohnabrechnung darf aus Vereinfachungsgründen pauschal von 15 Arbeitstagen im Monat bzw. 180 Tagen im Jahr ausgegangen werden, sofern keine abweichende Regelung bekannt ist. Wird regelmäßig im Homeoffice gearbeitet, muss der Zuschuss entsprechend anteilig gekürzt werden. Die tatsächlichen Bürotage müssen nachvollziehbar dokumentiert sein, etwa durch Dienstpläne oder die Zeiterfassung.
Ab 2026 gilt die Entfernungspauschale von 38 Cent bereits ab dem ersten Entfernungskilometer. Fahrtkostenzuschüsse können dann höher pauschal versteuert und sozialversicherungsfrei gewährt werden.
Letzte Aktualisierung: von Markus Matt
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