von Markus Matt
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigt 2027 nicht nur regulär, sondern zusätzlich einmalig um 3.600 Euro. Deshalb geraten mehr Gehälter knapp oberhalb der bisherigen Grenze in den Prüfbereich als in anderen Jahren. Diese Fälle sollten rechtzeitig auf den Prüfstand gestellt werden.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bestimmt, ob ein Beschäftigter aufgrund seines regelmäßigen Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist.
Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt hingegen lediglich die Höhe des Einkommens, auf das Beiträge berechnet werden.
Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, die JAEG 2027 neben der regulären Anpassung einmalig um 300 Euro monatlich anzuheben, also 3.600 Euro jährlich. Schon dieser Zuschlag genügt, um bisherige Grenzfälle neu einzuordnen. Für eine verbindliche Entscheidung zählt jedoch die für 2027 veröffentlichte Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Bislang liegt nur der Referentenentwurf der Verordnung vor. Die amtliche Fassung wird voraussichtlich im November 2026 vorliegen.
Voraussichtliche Werte (Entwurf)
allgemeine JAEG 84.150 Euro/Jahr
Beitragsbemessungsgrenze GKV 76.500 Euro/Jahr bzw. 6.375 Euro/Monat
Bereits beschlossen
Die einmalige Sonderanhebung (3.600 Euro/Jahr) steht über das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz fest.
Für bereits privat Versicherte gibt es vorweg eine Entwarnung.
Der einmalige Zuschlag von 3.600 Euro schiebt niemanden automatisch zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass allein die künstliche Anhebung der Grenze einen bestehenden Privatversicherten wieder versicherungspflichtig macht.
Dafür gelten 2027 faktisch zwei Grenzen:
Unter die niedrigere Bestandsgrenze fällt, wer am 31. Dezember 2026 zwei Dinge gleichzeitig erfüllt hat:
Prüfen Sie deshalb bei privat versicherten Beschäftigten, ob sie am 31. Dezember 2026 tatsächlich versicherungsfrei waren und ob eine private Krankenvollversicherung besteht.
Ausgangspunkt ist eine vorausschauende Betrachtung.
Welches beitragspflichtige Entgelt ist bei den derzeit bekannten Verhältnissen regelmäßig zu erwarten? Zum festen Monatsgehalt kann beispielsweise verlässlich zu erwartendes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld hinzukommen. Unregelmäßige Überstunden und einmalige Sonderzahlungen ohne hinreichend sichere Wiederholung zählen dagegen grundsätzlich nicht mit. Auch eine beitragsfreie Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung kann das maßgebliche Entgelt senken. Die bloße Jahressumme aus der letzten Lohnsteuerbescheinigung beantwortet die Frage daher nicht.
Liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt eines bislang wegen seines Gehalts versicherungsfreien Beschäftigten ab Januar nicht mehr über der neuen Grenze, tritt grundsätzlich Versicherungspflicht ein. Bei einer dauerhaften Gehaltsminderung während des Jahres kann sie schon zu diesem Zeitpunkt entstehen, eine nur vorübergehende Minderung ist anders zu beurteilen.
Versicherungspflicht bedeutet allerdings nicht in jedem Fall einen tatsächlichen Wechsel aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung. Insbesondere für Personen ab 55 Jahren sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vor. Auch mögliche Befreiungstatbestände sind im Einzelfall zu prüfen.
Umgekehrt führt eine Gehaltserhöhung im laufenden Arbeitsverhältnis nicht automatisch sofort zur Versicherungsfreiheit. Die Prüfung zum Jahresende bezieht auch die Grenze des Folgejahres ein.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt 2027 nicht nur regulär, sondern zusätzlich einmalig um 3.600 Euro. Deshalb geraten mehr Gehälter knapp oberhalb der bisherigen Grenze in den Prüfbereich als in anderen Jahren. Für bereits privat krankenvollversicherte Beschäftigte gilt zugleich eine eigene, niedrigere Bestandsgrenze ohne diesen Zuschlag, sodass allein die Anhebung sie nicht in die Versicherungspflicht zurückführt.
Der letzte Arbeitstag steht fest, die Schlussabrechnung ist vorbereitet, doch das Urlaubskonto weist noch ein Guthaben auf. Doch wie viel Urlaub besteht tatsächlich noch? Und welcher Betrag ist für diese Tage auszuzahlen? Eine pauschale Rechnung mit Monatsgehalt und Arbeitstagen kann besonders bei variablem Entgelt zu kurz greifen.
Urlaub soll grundsätzlich als Freizeit gewährt werden. Endet das Arbeitsverhältnis und können offene Urlaubstage deshalb nicht mehr genommen werden, sind sie abzugelten.
Vor der Berechnung steht die Bestandsaufnahme.
Welcher gesetzliche und gegebenenfalls zusätzliche vertragliche Urlaub wurde erworben, bereits genommen oder wirksam übertragen? Eine Auszahlung während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ersetzt den gesetzlichen Erholungsurlaub grundsätzlich nicht.
Beim Austrittstermin kommt es auf Details an. Scheidet ein Mitarbeiter nach erfüllter sechsmonatiger Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, besteht grundsätzlich der volle gesetzliche Jahresurlaub. Für zusätzlichen vertraglichen Urlaub können wirksame Vereinbarungen eine andere Behandlung vorsehen. Bei einem Austritt in der ersten Jahreshälfte ist der gesetzliche Teilurlaubsanspruch zu prüfen. Bereits gewährter Urlaub darf dabei nicht einfach übergangen werden.
Für die Höhe ist grundsätzlich der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Zusätzlich für Überstunden gezahlter Verdienst bleibt nach dem Bundesurlaubsgesetz außer Betracht. Dauerhafte Verdiensterhöhungen sind zu berücksichtigen. Bei gleichbleibendem Monatsgehalt ist die Rechnung meist einfach. Bei Provisionen, wechselnden Schichten oder anderen variablen Vergütungen braucht die Payroll einen genaueren Blick auf den Referenzzeitraum.
Offene Urlaubsansprüche aus früheren Jahren sollten nicht vorschnell als verfallen gestrichen werden. Nach der Rechtsprechung hängt der Verfall des gesetzlichen Urlaubs regelmäßig auch davon ab, ob der Arbeitgeber den Mitarbeiter konkret über seinen Anspruch informiert und ihn rechtzeitig zur Urlaubsnahme aufgefordert hat. Das kann die Schlussabrechnung deutlich verändern.
Die Abgeltung ist außerdem kein steuerfreier Ersatz für Freizeit. Sie muss als Arbeitsentgelt in der Lohnabrechnung erfasst und steuerlich sowie sozialversicherungsrechtlich für den konkreten Auszahlungsfall beurteilt werden. Zum Abschluss gehört eine Urlaubsbescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub.
Kann offener Urlaub beim Ausscheiden nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten. Ältere Resturlaubstage verfallen nicht automatisch. Die Abgeltung selbst ist steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, kein steuerfreier Ersatz für Freizeit.
„Die Nachtschichten stehen doch im Dienstplan“
Für die steuerfreie Abrechnung reicht dieser Satz allein nicht. Bei Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) müssen die tatsächlich geleisteten Stunden, der Grundlohn und die Höhe des Zuschlags zusammenpassen. Besonders heikel wird es, wenn ein Teil des bisherigen Gehalts nur einen neuen Namen erhält.
§ 3b Einkommensteuergesetz erlaubt steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zu bestimmten Zeiten:
Die genauen Zeitfenster und Regeln beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge stehen im Gesetz.
Der steuerlich anzusetzende Grundlohn ist auf 50 Euro je Stunde begrenzt. Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt bei SFN-Zuschlägen eine niedrigere Grenze von 25 Euro Grundlohn je Stunde. „Steuerfrei“ und „beitragsfrei“ dürfen deshalb in der Abrechnung nicht gleichgesetzt werden.
Der Zuschlag muss neben dem Grundlohn für die begünstigte Arbeit gezahlt werden. Eine Vereinbarung, nach der ein bisher einheitliches Gehalt lediglich in „Grundlohn“ und „Nachtzuschlag“ aufgeteilt wird, schafft für sich genommen keinen steuerfreien Zuschlag. Ebenso wenig genügt eine allgemeine Schichtzulage, die unabhängig davon fließt, ob tatsächlich nachts, sonntags oder feiertags gearbeitet wurde. Die Finanzrechtsprechung verlangt eine Zuordnung zu den geleisteten Stunden und grundsätzlich entsprechende Einzelaufstellungen.
Monatliche Abschläge auf erwartete SFN-Zuschläge sind möglich. Entscheidend ist die spätere Abrechnung anhand der tatsächlich geleisteten begünstigten Stunden. Ohne diese Gegenrechnung wird aus einer Pauschale nicht allein durch ihre Bezeichnung ein steuerfreier Zuschlag. Zeiterfassung und Lohnabrechnung sollten daher dieselben Stunden und Zeiträume ausweisen.
Auch bei Urlaub oder Krankheit ist Vorsicht geboten. Ein in die Entgeltfortzahlung einfließender Betrag wird nicht für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit gezahlt. Seine steuerliche Behandlung ist von einem Zuschlag für eine tatsächlich absolvierte Schicht zu unterscheiden.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden und die gesetzlichen Prozentsätze nicht überschreiten. Steuer- und Beitragsfreiheit sind dabei getrennt zu beurteilen, denn der begünstigte Grundlohn ist steuerlich auf 50 Euro und sozialversicherungsrechtlich auf 25 Euro je Stunde begrenzt.
Ein Gutschein ist schnell gekauft und als Dankeschön beliebt. In der Lohnabrechnung entscheidet jedoch nicht die Aufschrift „Geschenk“, sondern die steuerliche Einordnung. Lässt sich der Gutschein wie Geld verwenden? Überschreiten andere Sachbezüge im selben Monat bereits die Grenze? Und kommt das Geschenk wirklich zum vereinbarten Gehalt hinzu?
Sachbezüge können im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuerfrei bleiben. Wird sie durch die zusammenzurechnenden Sachbezüge überschritten, ist der gesamte Betrag ab dem ersten Cent steuerpflichtig. Nicht genutzte Beträge lassen sich nicht in den nächsten Monat übertragen.
Ein Gutschein für Waren oder Dienstleistungen kann ein Sachbezug sein, wenn er die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Karten mit einer allgemeinen Zahlungsfunktion oder einer Möglichkeit zur Barauszahlung sind dagegen problematisch. Auch ein Anspruch auf Geld statt auf den Gutschein spricht gegen einen Sachbezug. Bei digitalen Gutscheinen und Karten sollte der Arbeitgeber die konkreten Einlösemöglichkeiten des Produkts prüfen und sich nicht auf die Bezeichnung des Anbieters verlassen.
Für die Anwendung der 50-Euro-Freigrenze auf Gutscheine und Geldkarten kommt eine weitere Bedingung hinzu: Sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Wird vereinbart, einen Teil des bisherigen Barlohns künftig als Gutschein auszuzahlen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Die Lohnabrechnung benötigt den Wert, den maßgeblichen Zuflussmonat und die Einordnung des Gutscheins. Außerdem muss erkennbar sein, welche weiteren Sachbezüge im selben Monat auf die Freigrenze anzurechnen sind.
Für persönliche Anlässe (etwa einen Geburtstag) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Regelung für so genannte Aufmerksamkeiten in Betracht kommen. Für sie gilt eine eigene Freigrenze von 60 Euro je persönlichem Anlass, die getrennt von der monatlichen Sachbezugsfreigrenze zu prüfen ist.
Ein Gutschein bleibt nur dann innerhalb der monatlichen 50-Euro-Freigrenze steuerfrei, wenn er nicht wie Geld einsetzbar ist und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Letzte Aktualisierung: von Markus Matt
Die Inhalte dieser Website dienen ausschließlich zur unverbindlichen Information und stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie können eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen, insbesondere im Hinblick auf spezifische individuelle Sachverhalte. Alle bereitgestellten Informationen erfolgen daher ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.