GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Minijob + RV, Scheinselbständigkeit

von Markus Matt

Was kommt auf die Unternehmen zu?

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Das Gesetz reagiert auf eine drohende Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung und bringt konkrete Änderungen für die Lohnabrechnung. Das weitere parlamentarische Verfahren läuft, die endgültige Verabschiedung soll noch vor der Sommerpause erfolgen. Wir stellen die relevanten Maßnahmen laut Kabinettsbeschluss dar.

Minijob-Pauschalbeitrag

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für Minijobber wird von 13 auf 17,5 Prozent angehoben. Das entspricht dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Für viele Unternehmen ist das ein spürbarer Kostenanstieg.

Zu beachten ist zudem die Auswirkung auf den Übergangsbereich: Die Arbeitgeberbeiträge für Midijobs starten durch die Anpassung im Minijob-Bereich mit einem höheren Prozentsatz.

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird zum 1. Januar 2027 außerordentlich um 3.600 Euro angehoben. Zusätzlich zum regulären lohnbedingten Anstieg bedeutet das voraussichtlich eine Grenze von rund 84.000 Euro im Jahr 2027 (der genaue Wert steht erst im Herbst 2026 fest).

Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei und privat krankenversichert sind, profitieren von einer Bestandsschutzregelung – sie fallen nicht automatisch in die GKV-Pflicht zurück.

Familienzuschlag

Der zum 1. Januar 2028 vorgesehene Beitragszuschlag für bisher kostenlos familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner ohne eigene Beschäftigung beträgt in der Kabinettsfassung 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des erwerbstätigen Mitglieds, ursprünglich waren 3,5 Prozent geplant.

Ausnahmen gelten:

  • wenn ein Kind unter sieben Jahren im Haushalt lebt
  • wenn ein Kind mit Behinderung vorhanden ist
  • wenn ein Angehöriger ab Pflegegrad 2 im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche gepflegt wird
  • wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist
  • bei voller Erwerbsminderung.

 

Die Familienversicherung für Kinder bleibt weiterhin vollständig beitragsfrei.

Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld

Hier liegt die operativ anspruchsvollste Neuerung. Das Gesetz führt die Teilarbeitsunfähigkeit und das Teilkrankengeld neu ein. Bei längeren Erkrankungen kann eine Teilkrankschreibung in drei Stufen erfolgen: 25, 50 oder 75 Prozent der regulären Wochenstunden. Voraussetzung ist die Zustimmung von Arzt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Die wichtigste Verfahrensregel: Der Arbeitgeber hat sieben Kalendertage Zeit, auf eine entsprechende Anzeige zu reagieren. Erfolgt keine Reaktion, gilt die Zustimmung als erteilt.

Während der ersten sechs Wochen bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen. Danach zahlt der Arbeitgeber anteilig für die geleistete Arbeit, die Krankenkasse übernimmt das Teilkrankengeld für den Rest.

Was jetzt zu tun ist

Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld

Die Teilarbeitsunfähigkeit braucht einen funktionierenden Prozess:

  • Zuständigkeit klären: Wer empfängt und bearbeitet eingehende Anzeigen?
  • Sieben-Tage-Frist absichern: Wie wird die Frist zuverlässig überwacht?
  • Arbeitsplätze bewerten: Welche Tätigkeiten eignen sich für eine Teilrückkehr?
  • Führungskräfte schulen: Was bedeutet Teilarbeitsunfähigkeit im Alltag?
  • Entgeltabrechnung vorbereiten: Gemischte Szenarien aus Arbeitsentgelt und Teilkrankengeld müssen systemseitig abbildbar sein.
  • Teilarbeitsunfähigkeit im betrieblichen Eingliederungsmanagement verankern.

Krankengeldkürzung

Zur Klarstellung, weil es noch nicht überall angekommen ist: Eine zunächst im Referentenentwurf vorgesehene pauschale Kürzung des Krankengeldes steht im Kabinettsbeschluss nicht mehr. Das Teilkrankengeld kommt, die Kürzung ist weg.

Das Wichtigste in Kürze

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist in der parlamentarischen Phase. Die Kerninhalte stehen, die Unternehmen sollten sich auf die kommenden Maßnahmen vorbereiten. Alleine die geplante Teilarbeitsunfähigkeit verändert wichtige Prozesse.

Wichtige Änderungen ab 1. Juli 2026

Minijob und Rentenversicherung

Seit 2013 galt bei Minijobs: Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, konnte diese Entscheidung nicht mehr rückgängig machen. Das ändert sich ab dem 1. Juli 2026. Künftig dürfen Minijobber eine erklärte Befreiung einmalig widerrufen und wieder in die Rentenversicherung zurückkehren. Was das für die Personalpraxis bedeutet, erklären wir hier.

Die bisherige Rechtslage

Minijobber sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Wer auf diese Pflichtversicherung verzichten wollte, konnte sich auf eigenen Antrag davon befreien lassen, verzichtete damit aber auf eigene Rentenansprüche aus dem Minijob. Der Arbeitgeber zahlte weiterhin seinen Pauschalbeitrag, der Beschäftigte hatte jedoch keine eigenen Pflichtbeitragszeiten.

Die Befreiung war endgültig. Wer einmal unterschrieben hatte, konnte das nicht mehr rückgängig machen, selbst wenn sich die Einkommenssituation oder die persönliche Einschätzung zur Altersvorsorge später änderten.

Die neue Regelung

Ab dem 1. Juli 2026 kann eine bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufgehoben werden. Der Beschäftigte stellt dafür einen schriftlichen oder elektronischen Antrag beim Arbeitgeber. Mit Eingang des Antrags beim Arbeitgeber beginnt das Verfahren.

Die Rentenversicherungspflicht lebt nicht sofort wieder auf, sondern erst ab dem Folgemonat nach der Antragstellung. Wer den Antrag also im September einreicht, ist ab Oktober wieder versicherungspflichtig. Eine rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen.

Die Aufhebung ist endgültig. Ein erneuter Wechsel zurück in die Befreiung ist nicht möglich.

Bedeutung für Beschäftigte

Mit Wiederherstellung der Rentenversicherungspflicht zahlt der gewerbliche Minijobber einen eigenen Beitragsanteil von 3,6 Prozent des Verdienstes. Im Gegenzug baut er wieder vollwertige Pflichtbeitragszeiten auf, erfüllt rentenrechtliche Wartezeiten und erhält Zugang zu Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, darunter Erwerbsminderungsrente und Rehabilitation.

Antrag und Meldeverfahren für den Arbeitgeber

Für die Personalpraxis läuft der Prozess in klar definierten Schritten ab. Der Antrag des Beschäftigten wird entgegengenommen und das Eingangsdatum in den Entgeltunterlagen dokumentiert. Anschließend meldet der Arbeitgeber die Änderung der Beitragsgruppe an die Minijob-Zentrale. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung, gilt die Aufhebung als wirksam. Ab dem Folgemonat erfolgt die Entgeltabrechnung mit Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung.

Anträge, die vor dem 1. Juli 2026 beim Arbeitgeber eingehen, können nicht bearbeitet werden. Das Meldesystem ist erst ab diesem Datum für die Umsetzung freigeschaltet.

Sonderfälle

Bei mehreren gleichzeitigen Minijobs kann die Aufhebung nur einheitlich erklärt werden. Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen mit Verdienstgrenze ausübt, kann nicht selektiv nur einen davon zurück in die Rentenversicherungspflicht überführen, die Entscheidung gilt für alle. Alle betroffenen Arbeitgeber müssen entsprechend melden.

Für Beschäftigte, die bereits eine Vollrente wegen Alters beziehen, ist die Neuregelung ohne Wirkung, weil sie gesetzlich rentenversicherungsfrei sind.

Bei Fragen zu Unterbrechungen und späteren Wiederaufnahmen desselben Minijobs ist eine Einzelfallprüfung notwendig, ob die einmalige Option bereits verbraucht ist.

Gesetzliche Grundlage: „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz)“ vom 22. Dezember 2025

Das Wichtigste in Kürze

Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufheben. Der Antrag geht schriftlich beim Arbeitgeber ein, die Rentenversicherungspflicht lebt ab dem Folgemonat wieder auf. Die Aufhebung ist endgültig und bei mehreren gleichzeitigen Minijobs nur einheitlich möglich. Arbeitgeber müssen den Eingang dokumentieren und die Beitragsgruppe bei der Minijob-Zentrale melden.

Risiken erkennen, sicher handeln

Scheinselbständigkeit

Die Scheinselbständigkeit gehört zu den dauerhaften Risikothemen im Personalmanagement. Gerade bei projektbasiertem Einsatz oder länger laufenden Freelancer-Engagements entstehen kritische Situationen oft schleichend. Die finanziellen Risiken sind erheblich: Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre, steuerliche Konsequenzen und mögliche arbeitsrechtliche Ansprüche. Dieser Beitrag erklärt, welche Kriterien bei „freien Mitarbeitern“ besonders kritisch geprüft werden sollten.

Was ist Scheinselbständigkeit?

Von Scheinselbständigkeit spricht man, wenn eine Person formal als Selbständiger tätig ist, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer in die Organisation eingebunden ist. Entscheidend ist nicht der Vertrag, sondern die gelebte Praxis. Die Beurteilung erfolgt immer im Gesamtbild. Einzelne Kriterien sind nie allein ausschlaggebend, es zählt das Zusammenspiel. Genau hier liegt die Herausforderung, denn viele grundsätzlich unproblematische Konstellationen werden bei längerfristiger Zusammenarbeit später kritisch.

Die wichtigsten Prüfkriterien

Eingliederung in den Betrieb

Wer feste Arbeitszeiten einhält, interne Systeme nutzt und regelmäßig an Meetings teilnimmt, bewegt sich in Richtung abhängige Beschäftigung, auch wenn im Vertrag andere Dinge stehen.

Weisungsgebundenheit

Gibt der Auftraggeber vor, wann, wo und wie gearbeitet wird, fehlt der unternehmerische Gestaltungsspielraum. Auch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ohne die Möglichkeit einer Vertretung ist ein starkes Indiz.

Fehlendes Unternehmerrisiko

Selbständige investieren in eigene Arbeitsmittel, kalkulieren Kosten und tragen wirtschaftliche Risiken. Wer dagegen ein fixes Honorar erhält, keine eigenen Betriebsmittel einsetzt und de facto kein wirtschaftliches Risiko trägt, ähnelt strukturell einem Arbeitnehmer.

Wirtschaftliche Abhängigkeit

Erzielt ein Freelancer den überwiegenden Teil seines Umsatzes mit nur einem Auftraggeber, steigt das Risiko deutlich. Laut Destatis arbeiteten 2024 rund 234.000 Selbständige ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber. Genau diese Konstellation ist für Prüfer besonders interessant.

Das Statusfeststellungsverfahren

Mit dem Statusfeststellungsverfahren können Unternehmen prüfen lassen, ob eine eingesetzte Person tatsächlich selbständig tätig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Relevant wird das Verfahren vor allem bei Freelancern, Beratern, Interim-Managern, IT-Projektkräften oder Honorarkräften. Denn wenn sich eine vermeintliche Selbständigkeit später als Beschäftigung herausstellt, drohen hohe Nachzahlungen bei Sozialversicherung und Lohnabrechnung.

Viele Unternehmen nutzen das Verfahren deshalb, wenn neue freie Mitarbeiter längerfristig eingesetzt werden, Personen stark in Abläufe und Teams eingebunden sind, Unsicherheit über die richtige Einordnung besteht oder hohe Honorare und lange Projektlaufzeiten vorliegen.

Der aktuelle Reformstand

Das Verfahren wurde zuletzt zum 1. April 2022 reformiert. Seitdem entscheidet die Clearingstelle nur noch über den Erwerbsstatus, also selbständig oder beschäftigt. Zusätzlich wurden neue Möglichkeiten eingeführt, etwa Entscheidungen schon vor Projektstart, Gruppenfeststellungen für vergleichbare Tätigkeiten sowie Entscheidungen mit Wirkung gegenüber Dritten.

Diese erweiterten Regelungen gelten aktuell befristet bis zum 30. Juni 2027.

Politisch wird bereits über weitere Reformen diskutiert. Ziel ist mehr Rechtssicherheit für moderne Projektarbeit und flexible Zusammenarbeit. Konkrete gesetzliche Änderungen gibt es bislang aber noch nicht.

Für Lehrkräfte auf Honorarbasis gelten derzeit Sonderregelungen bis Ende 2026. Danach greifen wieder die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung von Selbständigkeit und Beschäftigung.

Das Wichtigste in Kürze

Scheinselbständigkeit entsteht nicht durch den Vertrag, sondern durch die tatsächliche Zusammenarbeit. Klare Prozesse, saubere Vertragsgestaltung und regelmäßige interne Prüfungen sind der wirksamste Schutz. Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung bietet Planungssicherheit und sollte bei relevanten Engagements vor Projektstart genutzt werden.

Neue Werte ab 1. Juli 2026

Pfändungsfreigrenzen

Das Bundesministerium der Justiz hat die neuen Pfändungsfreigrenzen bekannt gegeben. Diese gelten ab dem 1. Juli 2026 und ersetzen die bisherigen Freigrenzen.

Was bedeutet das konkret für die Lohnabrechnung? Die Freigrenzen legen fest, welcher Teil des Nettoeinkommens bei einer Lohnpfändung unangetastet bleibt. Entscheidend sind dabei nicht nur die Höhe des Arbeitslohns, sondern auch eventuelle Unterhaltspflichten.

Die neuen Werte

Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026

Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen werden zum 1. Juli 2026 um rund 2 Prozent angehoben. Der Anstieg fällt damit deutlich moderater aus als in den Vorjahren, zwischen 2021 und 2025 lagen die jährlichen Erhöhungen regelmäßig zwischen 60 und knapp 90 Euro, diesmal sind es gut 32 Euro beim Grundbetrag. Zusätzlich erhöht sich der Freibetrag je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.

Ab dem 1. Juli 2026 gelten folgende monatliche Freigrenzen:

  • Unpfändbarer Grundbetrag: 1.587,40 €
  • Zuschlag 1. Unterhaltsperson: 597,42 €
  • Zuschlag 2.–5. Unterhaltsperson: 332,83 €
  • Für Einkommen oberhalb von 4.866,30 € monatlich entfällt der Pfändungsschutz vollständig, dieser Betrag bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt.

 

Unterhaltspflichtig im Sinne dieser Regelung sind Ehegatten, frühere Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet. Die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen ergibt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Welche Beträge sind geschützt?

Nicht alle Einkommensbestandteile sind voll pfändbar. So bleiben bestimmte Leistungen wie Aufwandsentschädigungen, Erziehungsgelder oder Renten unter bestimmten Bedingungen laut Zivilprozessordnung (ZPO) ganz oder teilweise außen vor. Auch Sozialleistungen und Unterstützungsleistungen genießen besonderen Schutz. Und mit einem sogenannten P-Konto kann zusätzlich ein Basisschutz vor Kontopfändungen sichergestellt werden.

Achtung bei Unterhaltsvollstreckung

Ein Sonderfall sind Pfändungen wegen offener Unterhaltsansprüche. Hier greifen die normalen Freigrenzen nicht, der unpfändbare Betrag kann deutlich niedriger ausfallen. Das ist bei der Berechnung durch die Lohnabrechnung zu beachten.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Pfändungsfälle rechtzeitig melden
Bei neuen oder geänderten Pfändungen sollten Sie Ihren Dienstleister umgehend informieren. Nur mit aktuellen Beschlüssen und vollständigen Angaben ist eine korrekte Berechnung möglich.

Datenqualität bleibt in Ihrer Verantwortung
Auch wenn die technische Umsetzung durch Ihren Dienstleister erfolgt, liegt die Verantwortung für die Richtigkeit der Stammdaten bei Ihnen. Besonders bei Unterhaltspfändungen ist Sorgfalt gefragt.

Kommunikation sichert die Qualität
Ein kurzer Abgleich mit Ihrem Dienstleister hilft gerade bei komplexen Fällen, Rückfragen und Fehlberechnungen zu vermeiden. So stellen Sie sicher, dass alle Änderungen korrekt umgesetzt werden.

Gesetzliche Grundlage: § 850c ZPO (Zivilprozessordnung) sowie die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz mit Wirkung ab 1. Juli 2026.

Das Wichtigste in Kürze

Ab dem 1. Juli 2026 gelten neue Pfändungsfreigrenzen, der unpfändbare Grundbetrag steigt auf 1.587,40 Euro monatlich und auch die Unterhaltszuschläge werden entsprechend angehoben. Die neuen Werte gelten für alle Abrechnungsmonate ab Juli 2026. Laufende Pfändungsfälle sind zum Stichtag umzustellen.

Dienstwagenversteuerung in Deutschland 

Verbrenner, Hybrid, Elektro – und das Dienstrad

Dienstwagen sind ein häufiges Thema in der Lohnabrechnung, aber auch ein fehlerträchtiges. Die Grundstruktur ist immer gleich: Privatnutzung plus Arbeitsweg ergibt den geldwerten Vorteil. Unterschiedlich sind jedoch die Prozentsätze je nach Antriebsart und die Wahl der Berechnungsmethode. Dieser Beitrag führt durch das Dickicht der Versteuerung von Dienstfahrzeugen aller Art.

Fahrtenbuch oder Pauschalwertmethode?

Die initiale Frage vor der konkreten Berechnung lautet: Wie wird der geldwerte Vorteil überhaupt ermittelt? Dafür stehen zwei Methoden zur Auswahl.

Fahrtenbuchmethode

Alle Fahrten werden vollständig, zeitnah und lückenlos dokumentiert, mit Kilometerstand, Ziel und Anlass. Aus dem Verhältnis Privatfahrten zu Gesamtfahrleistung wird der tatsächliche Privatanteil ermittelt und nur dieser wird versteuert.

Wer wenig privat fährt, spart mit dieser Methode Steuern. Allerdings sind die  Anforderungen hoch. Formfehler oder Lücken im Fahrtenbuch können dazu führen, dass das Finanzamt die Methode rückwirkend verwirft und auf die im folgenden dargestellte Pauschalwertmethode umschwenkt.

Die Pauschalwertmethode

Bei der Pauschalwertmethode setzt sich der geldwerte Vorteil (GwV) immer aus zwei Teilen zusammen.

Baustein 1: Privatnutzung

Bewertet alle privaten Fahrten (Wochenende, Urlaub, Einkauf) nach Antriebsart:

  • 1 % vom Bruttolistenpreis (BLP) bei Verbrennern
  • 0,5 % vom begünstigten BLP bei bestimmten Plug-in-Hybriden
  • 0,25 % vom begünstigten BLP bei reinen Elektrofahrzeugen

 

Baustein 2: Arbeitsweg

Dieser greift, sobald der Wagen auch für den Weg zur Arbeit genutzt werden darf. Drei Varianten stehen zur Wahl:

  • 0,03 % vom BLP x Entfernungskilometer x 15 (pauschale Annahme der Fahren pro Monat) (Standardmethode)
  • 0,002 % vom BLP x Entfernungskilometer x tatsächliche Fahrten (Einzelbewertung, max. 180 Tage/Jahr)
  • 15 % Pauschalversteuerung des Arbeitsweg-Anteils durch den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 EStG

 

Kurzformel: Privatnutzung (Baustein 1) + Arbeitsweg (Baustein 2) = geldwerter Vorteil pro Monat

Verbrenner

Klassische Verbrenner sind nach wie vor die häufigste Form des Dienstwagens. Der monatliche Baustein 1 (Privatnutzung) bemisst sich wie beschrieben nach der 1‑%-Regel monatlich 1% des Bruttolistenpreises.

Beispiel für Verbrenner mit Standardmethode für Arbeitsweg:

(1% x Bruttolistenpreis) + (0,03 % x Bruttolistenpreis x Entfernungskilometer x 15 Fahrten) = geldwerter Vorteil/Monat

 

Hybrid & Elektro

Die steuerliche Förderung setzt beim Privatnutzungs-Baustein an und reduziert die Bemessungsgrundlage - mit Wirkung auf beide Bausteine, da überall derselbe (niedrigere) Bruttolistenpreis gilt.

Hybridfahrzeuge (0,5-%-Regel, 2025-2030)

Voraussetzung: maximal 50 g CO2/km oder mindestens 80 km elektrische Reichweite. Wird keines erfüllt, gilt die volle 1-%-Regel.

Beispiel für Hybrid mit Standardmethode für Arbeitsweg

(1% x 50% des Bruttolistenpreises) + (0,03 % x 50 % des Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer x 15 Fahrten) = geldwerter Vorteil/Monat


Elektrofahrzeuge (0,25-%-Regel)

Voraussetzung: reiner Elektroantrieb und BLP-Grenze bei Erstzulassung einhalten (ab 1. Juli 2025: max. 100.000 Euro). Bei Überschreitung entfällt die Begünstigung vollständig.

Beispiel für Elektro mit Standardmethode für Arbeitsweg

(1% x 25% des Bruttolistenpreises) + (0,03 % x 25 % des Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer x 15 Fahrten) = geldwerter Vorteil/Monat

Die Arbeitsweg-Methoden

0,03 % (Standard)

Diese Monatspauschale gilt unabhängig von tatsächlichen Fahrtagen. Sie kann bei viel Homeoffice nachteilig sein.

0,002 % (Einzelbewertung)

Nur tatsächliche Fahrtage, begrenzt auf 180/Jahr. Sie setzt Antrag des Arbeitnehmers, eine monatliche schriftliche Fahrtagebestätigung und eine Bindung für das gesamte Kalenderjahr voraus.

Faustregel: Unter etwa 15 Bürotagen pro Monat ist die 0,002-%-Methode günstiger - ein klassisches Homeoffice-Optimierungsthema.

15-%-Pauschalversteuerung (§ 40 Abs. 2 EStG)

Der Arbeitgeber versteuert den Arbeitsweg-Anteil pauschal. Die Verwaltung unterstellt 180 Fahrten pro Jahr; bei geänderten Arbeitsmodellen (z. B. 3-Tage-Woche) ist die Grundlage per Prognose anzupassen. Die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers wird gegengerechnet, es gibt also keine Doppelentlastung.

Alle drei Varianten betreffen ausschließlich den Arbeitsweg-Baustein. Der Privatanteil bleibt unberührt.

Dienstrad, Pedelec, S-Pedelec

Dienstrad, Pedelec, S-Pedelec

Diensträder folgen anderen Regeln als Dienstwagen.

Steuerfreies Dienstrad (§ 3 Nr. 37 EStG)

Kein geldwerter Vorteil, wenn gleichzeitig gilt:

  • Das Fahrrad gehört dem Arbeitgeber
  • Die Überlassung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – keine Gehaltsumwandlung
  • Es handelt sich um ein Fahrrad oder Pedelec (max. 25 km/h / 250 W)

 

S-Pedelec (über 25 km/h)

Verkehrsrechtlich ein Kleinkraftfahrzeug. Keine Steuerbefreiung. Wird behandelt wie ein E-Dienstwagen: 0,25-%-Regel plus Arbeitsweg-Bewertung.

Jobrad mit Gehaltsumwandlung

Die Zusätzlichkeit fehlt, die Steuerbefreiung greift nicht. Geldwerter Vorteil: 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich. Bei S-Pedelecs zusätzlich der Arbeitsweg-Anteil.

Zuzahlungen des Beschäftigten

Laufende monatliche Zuzahlungen mindern den geldwerten Vorteil, soweit sie auf die Privatnutzung entfallen. Einmalige Zuzahlungen zur Fahrzeuganschaffung werden auf den Nutzungszeitraum verteilt und ebenfalls angerechnet.

Was in der Abrechnung nicht fehlen darf

Damit die Berechnung stimmt, braucht es vollständige und aktuelle Stammdaten:

  • Bruttolistenpreis und Datum der Erstzulassung
  • Antriebsart (Verbrenner / PHEV / Elektro)
  • CO₂-Wert und elektrische Reichweite (bei Hybriden)
  • Entfernung Wohnung – erste Tätigkeitsstätte
  • Gewählte Arbeitsweg-Methode
  • Bei Einzelbewertung: monatliche Fahrtagebestätigung vorliegend?
  • Zuzahlungen des Beschäftigten dokumentiert?

Das Wichtigste in Kürze

Die steuerliche Behandlung von Dienstwagen hängt maßgeblich von Antriebsart und Berechnungsmethode ab. Gerade bei Hybrid-, Elektrofahrzeugen und Homeoffice-Modellen lohnt sich eine genaue Prüfung der gewählten Versteuerung.

Letzte Aktualisierung: von Markus Matt

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