von Markus Matt
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist beschlossen. Für die Personalabteilung und die Lohnabrechnung sind vor allem vier Maßnahmen von Bedeutung.
Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am selben Tag auf den Vermittlungsausschuss verzichtet. Das parlamentarische Verfahren ist damit abgeschlossen, es fehlen nur noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die für die Lohnabrechnung wichtigen Teile treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, der Beitragszuschlag zur Familienversicherung zum 1. Januar 2028. Einzelne konkrete Ausführungsregelungen stehen noch aus.
Bemessungsgrenzen steigen doppelt
Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze steigen zum 1. Januar 2027 um jeweils 300 Euro monatlich, zusätzlich zur regulären Anpassung. Das führt zu höheren Beiträgen im oberen Einkommensband und wirkt sich auf Jahreshochrechnungen und Nettoprognosen aus. Die genauen Werte stehen erst mit der Rechengrößenverordnung 2027 fest.
Minijobs werden teurer
Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung steigt von 13 auf rund 17,5 Prozent. Unternehmen mit vielen geringfügig Beschäftigten sollten ihre Personalkosten für 2027 rechtzeitig neu kalkulieren.
Beitragszuschlag ab 2028
Familienversicherte Ehepartner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag von 2,5 Prozent, der über die Lohnabrechnung einbehalten wird. Dies erfordert eine neue Lohnart und einen neuen Informationsfluss von der Krankenkasse.
Teilarbeitsunfähigkeit
Ab 2028 können Beschäftigte in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent teilarbeitsunfähig geschrieben werden. Die traditionelle Entgeltfortzahlung bleibt unverändert, in den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das volle Entgelt weiter. Erst danach kommt die neue Teilarbeitsunfähigkeit in Spiel. Die Teilkrankschreibung ist folglich kein Modell für kurze Infekte oder einen verstauchten Knöchel. Sie kommt nur bei längerer Arbeitsunfähigkeit in Betracht.
Der Arzt stellt im Austausch mit dem Beschäftigten eine Teilarbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent der regulären Wochenarbeitszeit fest. Anschließend muss der Arbeitgeber innerhalb von sieben Kalendertagen klären, ob der konkrete Arbeitsplatz für die Teilbeschäftigung geeignet ist. Lehnt er ab, bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Verabsäumt er diese Frist, gilt dies als Einverständnis der Teilarbeitsunfähigkeit.
Mit Blick auf die Lohnabrechnung bedeutet dies für den Zeitraum der Teilarbeitsunfähigkeit ein anteiliges Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber und ein Teilkrankengeld von der Krankenkasse im selben Monat. Dies erfordert neue Prozesse und Meldewege in der Abrechnung.
Das Hamburger Modell im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung bleibt daneben bestehen. Beide Instrumente schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander gedacht werden.
Das Gesetz ist beschlossen und tritt überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft. Vier Maßnahmen betreffen die Abrechnung unmittelbar: höhere Bemessungsgrenzen, teurere Minijobs, ein Beitragszuschlag für mitversicherte Ehegatten ab 2028 und die neue Teilarbeitsunfähigkeit. Einzelne Details werden noch festgelegt.
Wenn Auszubildende nach bestandener Prüfung übernommen werden, bedeutet das für sie eine wesentliche Veränderung. Doch auch mit Blick auf Arbeitsrecht und Lohnabrechnung müssen einige Dinge geprüft und angepasst werden. Wir erklären, worauf Sie achten müssen.
Das Berufsausbildungsverhältnis endet automatisch mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, unabhängig vom Datum im Ausbildungsvertrag. So steht es im Berufsbildungsgesetz (BBiG, § 21 Absatz 2). Die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erfordert somit einen neuen Arbeitsvertrag.
Beschäftigen Sie den Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss weiter, ohne ausdrücklich etwas anderes zu vereinbaren, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet. Möchten Sie den oder die Beschäftigte nach der Ausbildung nur befristet oder in Teilzeit übernehmen, sollten Sie dies vor dem Prüfungsende schriftlich festhalten.
Zudem wird bei nahtloser Übernahme die Ausbildungszeit auf die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes angerechnet. Der übernommene Mitarbeiter genießt daher vollen Kündigungsschutz ab dem ersten Tag, auch wenn eine neue Probezeit vereinbart wurde.
Sozialversicherungsrechtlich läuft das Beschäftigungsverhältnis nach der Übernahme ohne Unterbrechung weiter, es wird lediglich der Status geändert. Der Personengruppenschlüssel wechselt von 102 (bzw. 121 bei Geringverdienern) auf 101.
Lag die Ausbildungsvergütung bereits über der Geringverdienergrenze von 325 Euro, ändert sich die Beitragsgruppe nicht.
Lag zuvor ein Geringverdienerstatus vor, ändert sich auch die Beitragsgruppe.
Eine Ab- und Anmeldung ist in beiden Fällen nicht erforderlich. Die Meldefrist beträgt sechs Wochen, spätestens mit der nächsten Abrechnung.
Findet der Wechsel mitten im Monat statt, muss die Abrechnung für diesen Monat aufgeteilt werden, weil zwei unterschiedliche Beitragsregime im selben Kalendermonat gelten. Für den Zeitraum bis zum Prüfungsende gilt die Ausbildungsvergütung zuallermeist mit Personengruppe 102, ab der Übernahme das reguläre Gehalt mit Personengruppe 101 und paritätischer Beitragstragung. Die beitragspflichtige Einnahme wird für beide Zeiträume getrennt ermittelt und für den Beitragsnachweis zusammengeführt.
Lohnsteuerlich bleibt es bei einem einheitlichen Lohnzahlungszeitraum, eine neue Anmeldung ist nicht nötig.
Die Übernahme von Auszubildenden erfordert einige Überprüfungen und Änderungen mit Blick auf die Bereiche Arbeitsvertrag und Sozialversicherung, lohnsteuerrechtlich ändert sich hingegen nichts.
Die Alterssicherungskommission hat 33 Empfehlungen für eine umfassende Rentenreform vorgelegt, welche die Bundesregierung vollständig umsetzen möchte. Die geplanten Änderungen betreffen einige Bereiche der Entgeltabrechnung. Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Die Kommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 übergeben. Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 beschlossen, die 33 Punkte als Gesamtpaket weiterzuverfolgen. Ein Referentenentwurf wird nach der Sommerpause erwartet, das parlamentarische Verfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Ein Inkrafttreten wird frühestens für Anfang 2027 angestrebt, einzelne Regelungen könnten später eingeführt werden.
Trotz aller Ankündigungen bleibt offen, welche Empfehlungen tatsächlich umgesetzt werden. Insgesamt sollten im Kern die Frühverrentungsanreize reduziert, Sonderregelungen im Bereich von Mini- und Midijob zurückgeführt und längere Erwerbstätigkeit gefördert werden.
Vorgesehen ist ein zusätzlicher, paritätisch finanzierter Beitragssatz von zwei Prozent, der ab 2028 in Jahresschritten von 0,5 Prozentpunkten eingeführt werden soll. Für die Abrechnung bedeutet das einen neuen Beitragssatz, eine neue Beitragsbemessung, voraussichtlich ein neues Meldeverfahren sowie einen Arbeitgeberanteil, der in die Personalkostenplanung einzubeziehen ist.
Besonders weitreichend ist die Empfehlung, die Minijobs künftig vollständig in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen und ihren steuer- sowie sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus weitgehend abzuschaffen. Ausnahmen sollen nach den Vorschlägen lediglich für Schüler gelten. Eine große Zahl bislang geringfügig Beschäftigter würde damit in die reguläre Beitragsberechnung überführt.
Für viele Unternehmen wäre dies ein grundlegender Systemwechsel. Bislang werden Minijobs wegen ihrer vergleichsweise einfachen administrativen Handhabung, ihrer Flexibilität und ihrer geringeren Abgabenbelastung genutzt. Entfällt dieser Sonderstatus, steigen die Arbeitgeberkosten und Beschäftigungsverhältnisse müssten neu kalkuliert werden.
Eng mit den Minijob-Reformen verknüpft ist die Empfehlung, auch den Midijob-Bereich abzuschaffen. Die Kommission sieht die bestehenden Sonderregelungen kritisch und hält sie für wenig zielgenau.
Zu den arbeitsrechtlich besonders relevanten Vorschlägen gehört die Reform der Altersteilzeit. Die Altersgrenze soll von 55 auf 58 Jahre angehoben und künftig an die Regelaltersgrenze gekoppelt werden. Vor allem aber empfiehlt die Kommission die Abschaffung des Blockmodells, also der Variante mit einer Vollarbeitsphase und anschließender vollständiger Freistellung. Zulässig wäre dann nur noch eine kontinuierliche Reduzierung der Arbeitszeit.
Sollten diese Vorgaben kommen, müssten Arbeitgeber neue Instrumente entwickeln, etwa flexiblere Teilzeitlösungen, altersgerechte Arbeitsgestaltung oder neue Konzepte für die Nachfolgeplanung.
Die Kommission empfiehlt außerdem, die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Künftig soll ein vorzeitiger Renteneintritt nach 45 Beitragsjahren nicht mehr automatisch ohne Abschläge möglich sein.
Für rentennahe Jahrgänge schlägt die Kommission erleichterte Zugänge vor, wenn Beschäftigte aus gesundheitlichen Gründen ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Damit sollen soziale Härten vermieden werden, die durch die Einschränkung klassischer Frühverrentungswege entstehen könnten.
Selbstständige, Abgeordnete und Vorstände sollen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden.
Ein Sozialpartnerdialog soll noch 2026 Wege finden, die betriebliche Altersversorgung stärker zu verbreiten. Konkrete Regelungen stehen noch aus.
Die Reform verfolgt das Ziel, die Erwerbstätigkeit länger zu fördern und Sonderregelungen zurückzuführen. Das betrifft Unternehmen unter anderem bei geringfügigen Beschäftigungen, bei Teilzeitmodellen und bei der Planung von Ruhestandsübergängen.
Es ist ratsam, sich insbesondere die folgenden Fragen frühzeitig zu stellen:
Solange die Reform politisch noch nicht abgeschlossen ist, können verschiedene Entwicklungsszenarien durchgespielt und frühzeitig Anpassungsstrategien entwickelt werden.
Die Rentenreform ist noch nicht beschlossen, wird aber als Gesamtpaket vorbereitet. Sie betrifft die Entgeltabrechnung grundlegend, besonders Mini- und Midijobs, Altersteilzeit und die Übergänge in den Ruhestand könnten sich grundlegend verändern.
Letzte Aktualisierung: von Markus Matt
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