300 Euro Energiepreispauschale – Was Sie wissen müssen.

Einmalige Energiepreispauschale – ausgezahlt über die Lohnbuchhaltung

Einmalige Energiepreispauschale über die Lohnbuchhaltung

Die Bundesregierung hat ein Entlastungspaket verabschiedet, dessen Umsetzung zu großen Teilen in der Hand der Arbeitgeber liegt.

Welche Folgen ergeben sich damit für Arbeitgeber und die Entgeltabrechnung? Und welche Voraussetzungen müssen für die Auszahlung an die Arbeitnehmer erfüllt sein? Informieren Sie sich jetzt und erhalten Sie hilfreiche Antworten im folgenden Artikel.

Für weitergehende Fragen zur Energiepreispauschale wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.

An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 1. September 2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen, wenn es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
    Es muss schriftlich ein Nachweis durch den Arbeitnehmer abgefragt werden.
  • Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung, auszahlen.
  • Beschäftigte in Elternzeit müssen einen Nachweis erbringen, dass sie Elterngeld beziehen, ansonsten gibt es keine Auszahlung.

Was müssen Sie als Arbeitgeber an Ihr Lohnbüro melden?

  • Für alle geringfügig Beschäftigte eine schriftliche Bestätigung zum ersten Dienstverhältnis einholen und die anspruchsberechtigten geringfügig Beschäftigten mitteilen
  • Anspruchsberechtigte Beschäftigte in Elternzeit nach erfolgtem Nachweis mitteilen

 

Arbeitgeber mit Quartal-/Jahres-Lohnsteueranmeldung

Für eine Gruppe von Arbeitgebern wird es die Möglichkeit geben, mit der Auszahlung in den Oktober zu gehen. Das gilt für all jene Arbeitgeber, die im Jahr die Steuer nur vierteljährlich abführen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.

Sind sie verpflichtet, die Lohnsteuer nur jährlich abzuführen, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden. Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.

Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.


Was müssen Sie bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung als Arbeitgeber an die Lohnbuchhaltung melden?

  • Nutzen Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit der Verschiebung der Auszahlung in den Oktober 2022, teilen Sie dies der Lohnbuchhaltung schriftlich mit. Standardmäßig wird die Auszahlung im September 2022 vorgenommen.

Was müssen Sie bei jährlicher Lohnsteueranmeldung als Arbeitgeber an das Lohnbüro melden?

  • Der Arbeitgeber kann auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer gänzlich verzichten. Im letztgenannten Fall kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die EPP dann über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
  • Sollten Sie auf die Auszahlung verzichten, teilen Sie dies Ihrem Lohnbüro schriftlich mit.

 

In welchen Fällen wird die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgesetzt?

Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn

  • der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z.B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügig Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird) oder
  • der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
  • der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
  • der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist.
  • der Arbeitnehmer nach Steuerklasse 6 versteuert wird.

Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

 

Letzte Aktualisierung: von Anika Döring

Zurück

Die Inhalte dieser Website dienen ausschließlich zur unverbindlichen Information und stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie können eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen, insbesondere im Hinblick auf spezifische individuelle Sachverhalte. Alle bereitgestellten Informationen erfolgen daher ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.