Die betriebliche Gesundheitsförderung dient dazu, Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen, das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu verbessern und die Gesundheit zu stärken.
Es gibt bestimmte betriebliche Gesundheitsfördermaßnahmen die bis zu 500,00 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei sind – laut Jahressteuergesetz § 3 Nr. 34 Einkommenssteuergesetz (EStG). Zusätzlich müssen die Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V erfüllt sein.
Die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit greift für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Auszubildende, weiterbeschäftigte Rentner sowie für geringfügig Beschäftigte.
Der Betrag in Höhe von 500,00 Euro pro Mitarbeiter und Jahr ist eine Freigrenze und kein Freibetrag.
Wenn die Leistung des Arbeitgebers diesen Betrag übersteigt, ist nur die übersteigende Summe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Hat der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse, kann die betriebliche Gesundheitsförderung mehrfach in Anspruch genommen werden.
Es sind alle Leistungen steuerfrei, die im „Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen“ aufgeführt sind.
Zusätzlich kann man bei der zuständigen Krankenkasse klären, ob die gesundheitsfördernde Maßnahme den Anforderungen entspricht.
1. Primärprävention
2. betriebliche Gesundheitsförderung
3. Gesundheitsförderung im überwiegend betrieblichen Interesse
Da kleinere Unternehmen oftmals nicht die Möglichkeit haben, solche Trainings oder Kurse in dem eigenen Betrieb abzubilden, können diese externe Kurse in Anspruch nehmen. Wichtig ist, dass der Trainer eine entsprechende Ausbildung und Qualifikation aufweist oder der Kurs muss bei der Krankenkasse als gesundheitsfördernde Maßnahme angemeldet sein.
Jedoch gilt es zu beachten, dass Mitgliedsbeiträge zu Sportvereinen oder Fitnessstudios sowie auch Massagen nicht begünstigt werden.
Die betriebliche Gesundheitsförderung bietet dem Arbeitnehmer sowie dem Arbeitgeber einige Vorteile. Denn nur wer psychisch und physisch fit ist, kann Höchstleistungen bringen.
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Die entsprechende Rechnung, eine Leistungsbeschreibung sowie die Teilnahmebescheinigung sollten in den Lohnunterlagen des jeweiligen Arbeitnehmers hinterlegt werden, um Beanstandungen bei Prüfungen zu vermeiden.
Zusätzlich sollte der Betrag als steuerfreie Sonderleistung zur Gesundheitsförderung auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden.
Fazit: Es gibt eine Vielzahl an Möglichkeiten zur Gesundheitsförderung. Man sollte dies immer vorab mit seinem Steuerberater besprechen, um eine optimale Lösung für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer zu erzielen.
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Letzte Aktualisierung: von Team lohnexperte.de
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