Beschäftigung von Schülern - was muss man beachten?

Beschäftigung von Schülern - was muss man bei der Lohnabrechnung beachten?

Hin und wieder wird es vorkommen, dass sich Schüler in einem Unternehmen melden um dort zu arbeiten.

Hier geht es um Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, z.B. Haupt-oder Realschüler oder Schüler eines Gymnasiums. Nicht gemeint sind Schüler zum Beispiel an einer Volkshochschule.

Dabei muss man unterscheiden ob es sich um ein Praktikum oder um ein Arbeitsverhältnis handelt:

Schülerpraktikum

Von einem Schülerpraktikum spricht man, wenn im Lehrplan eine schulische Ausbildung in einem Betrieb mit einer Dauer von maximal 2 bis 4 Wochen vorgesehen ist.
Es besteht keine Pflicht zur Zahlung eines Arbeitsentgelts.
Natürlich kann eine Art Taschengeld oder eine Anerkennung gezahlt werden. Das sollte man mit dem zuständigen Lehrer absprechen.

Bei einem Praktikum sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Arbeitsverhältnis

Anders stellt sich der Sachverhalt dar wenn ein Schüler, zum Beispiel in seinen Ferien, etwas hinzuverdienen möchte.

Hier handelt es sich grundsätzlich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Allerdings wird wohl in den meisten Fällen diese Tätigkeit von der Arbeitszeit und der gezahlten Vergütung her eher den Charakter einer geringfügigen Beschäftigung haben.

Es gibt dann, wie bei allen Arbeitnehmern die Möglichkeit einer kurzfristigen oder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.

Kurzfristige Beschäftigung von Schülern

Bei der kurzfristigen Beschäftigung (Dauer max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage ) besteht Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung.

Wird in dem Zeitraum zwischen Schulabschluss und Aufnahme einer Dauerbeschäftigung, eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Beamtentätigkeit eine zeitlich befristete Aushilfstätigkeit aufgenommen, ist diese als Berufsmäßig anzusehen. Hier gelten die Regeln der kurzfristigen Beschäftigung nicht.


Geringfügige Beschäftigung von Schülern

Wird eine geringfügig entlohnte Tätigkeit (max. 450 € im Monat) ausgeübt sind entsprechende Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13%) und zur Rentenversicherung (15%) abzuführen.
Es müssen hierbei auch die Regeln zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag beachtet werden.
Analog zu normalen geringfügig Beschäftigten sind auch bei Schülern die Regeln der Besteuerung (Pauschalsteuer) anzuwenden.

Bitte beachten Sie als Arbeitgeber auch die entsprechenden Regeln des Mindestlohngesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Letzte Aktualisierung: von Team lohnexperte.de

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