von Markus Matt
Die Urlaubssaison bringt nicht nur Erholung, sondern auch rechtliche Herausforderungen: Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer im Ausland krank wird? Muss die Krankmeldung vor Ort erfolgen – und wird sie in Deutschland überhaupt anerkannt? Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sind viele HR-Abteilungen bei diesem Thema verunsichert.
Auch bei einer Erkrankung im Ausland kann der Urlaub unterbrochen und die Zeit als Arbeitsunfähigkeit gewertet werden, sofern die nötigen Nachweise korrekt und rechtzeitig erfolgen. Allerdings muss dazu eine ausländische Bescheinigung im Original vorgelegt werden. Die eAU funktioniert ausschließlich innerhalb Deutschlands und greift nicht bei Auslandsaufenthalten. Wer im Ausland krank wird, muss folglich selbst aktiv werden und die herkömmlichen Nachweispflichten erfüllen.
Verbindliche Vorgaben für betroffene Beschäftigte
Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob die Reise privat oder im Rahmen einer Workation stattfindet. Bei Workation-Modellen sind zusätzlich klare arbeitsvertragliche Regelungen und Informationspflichten zu definieren.
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 15. Januar 2025 mit Aktenzeichen 5 AZR 284/24) kommt einer im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie einer deutschen AU zu, auch bei Bescheinigungen aus Nicht-EU-Ländern. Jedoch kann eine Gesamtschau der Umstände den Beweiswert erschüttern, insbesondere bei auffälligen Mustern wie wiederkehrenden Krankschreibungen im direkten Anschluss an Urlaubszeiten, widersprüchlichem Verhalten wie Reisebuchungen trotz bescheinigtem Reiseverbot oder unverhältnismäßig langen Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Wiedervorstellung beim Arzt.
Liegt keine gültige oder anerkannte Krankmeldung vor, wird die Zeit der Krankheit als regulärer Urlaub gewertet, die Urlaubstage werden nicht gutgeschrieben. Dies kann zu erheblichen Konflikten führen und rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen.
Bei Krankheit im Ausland gilt: Die eAU greift nicht. Es braucht eine ausländische Bescheinigung im Original mit explizitem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit – sonst werden Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Präventive Information und klare interne Prozesse schützen vor rechtlichen Problemen.
Die private Nutzung eines Dienstfahrrads erfreut sich zunehmender Beliebtheit, sowohl bei Mitarbeitern als auch bei Arbeitgebern. Doch gerade in der Entgeltabrechnung sorgt die lohnsteuerliche Behandlung regelmäßig für Unsicherheit. Insbesondere die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt der ersten Erfassung des geldwerten Vorteils wird in der Praxis kontrovers diskutiert. Dieser Beitrag bringt Licht ins Dunkle.
Beim sogenannten Jobrad-Modell stellt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Fahrrad oder E-Bike zur privaten Nutzung zur Verfügung – entweder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung oder zusätzlich zum regulären Arbeitslohn. Dieses Dienstrad kann sowohl für den Arbeitsweg als auch in der Freizeit genutzt werden.
Sobald das Rad auch privat genutzt wird, entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil. Dieser muss steuerlich und sozialversicherungsrechtlich erfasst werden. Entscheidend ist also nicht, wem das Rad gehört, sondern wie es genutzt wird.
Auch sozialversicherungsrechtlich zählt der geldwerte Vorteil mit: Er erhöht das beitragspflichtige Einkommen. Wird der Vorteil einem falschen Monat zugeordnet, drohen nicht nur Nachzahlungen, sondern auch rechtliche Risiken für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Viele Unternehmen gingen bislang davon aus, dass der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Jobrads erst im Folgemonat nach der Übernahme in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen sei. Diese Praxis war bequem, aber falsch. Maßgeblich ist der tatsächliche Monat der Übernahme bzw. ersten Nutzung des Rads. Wer das Dienstrad beispielsweise am 15. Juli übernimmt, muss den geldwerten Vorteil auch für den Juli versteuern – nicht erst ab August. Dieses Vorgehen entspricht den lohnsteuerlichen Grundsätzen. Die bisher praktizierte Folgemonats-Erfassung ist steuerrechtlich unzulässig.
Die irrtümliche Erfassung im Folgemonat hatte verschiedene Ursachen. In vielen Fällen spielten organisatorische Gründe eine Rolle, da sich die Monatsverschiebung einfacher in bestehende Payroll-Prozesse einfügen ließ. Hinzu kamen veraltete oder missverständlich formulierte Informationen von Leasinganbietern. Oftmals bezogen sich vertragliche Regelungen lediglich auf die Gehaltsumwandlung, also den Abzug der Leasingrate, nicht aber auf den geldwerten Vorteil. Auch steuerliche Regelungen aus anderen Kontexten wurden gelegentlich fälschlich auf das Jobrad-Modell übertragen. In der Summe entstand dadurch eine weit verbreitete, aber fehlerhafte Praxis, die nun dringend überdacht werden muss.
Eine zu späte Erfassung des geldwerten Vorteils kann sowohl steuerrechtliche als auch sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Auf Seiten der Lohnsteuer drohen Nachforderungen durch das Finanzamt, möglicherweise inklusive Zinsen und Säumniszuschlägen. Zudem kann es zu fehlerhaften Lohnsteueranmeldungen kommen, was wiederum bei Betriebsprüfungen auffällt. Sozialversicherungsrechtlich führt der geldwerte Vorteil zur Erhöhung des beitragspflichtigen Entgelts. Wird dieser zu spät oder gar nicht berücksichtigt, entstehen Beitragslücken – etwa bei Mindestlohnempfängern oder Teilzeitkräften. In solchen Fällen kann es zu erheblichen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger kommen.
In der Praxis ergibt sich bei korrekter Anwendung der Übernahmeregel häufig eine sogenannte 37-Monats-Situation. Obwohl die Leasingdauer des Fahrrads in der Regel 36 Monate beträgt, wird der geldwerte Vorteil bei Übernahme zur Monatsmitte in 37 Abrechnungsmonaten berücksichtigt. Dieses Phänomen ist steuerlich korrekt und entspricht auch der Behandlung von Dienstwagen, wird aber in der Praxis oft übersehen.
In der Praxis ist es entscheidend, den geldwerten Vorteil von der Gehaltsumwandlung zu unterscheiden. Der geldwerte Vorteil muss ab dem Monat der tatsächlichen Übernahme erfasst werden, unabhängig davon, wann die Leasingrate im Rahmen der Gehaltsumwandlung erstmals abgezogen wird. Es ist daher durchaus möglich – und rechtlich zulässig –, dass beide Vorgänge zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Diese Unterscheidung sollte vertraglich klar geregelt sein, um Missverständnissen in der Lohnabrechnung vorzubeugen.
Der geldwerte Vorteil aus der Jobrad-Nutzung muss zwingend im Monat der Übernahme steuer- und sozialversicherungsrechtlich erfasst werden. Die bisher häufig praktizierte Verzögerung auf den Folgemonat ist unzulässig und kann zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken führen.
Letzte Aktualisierung: von Markus Matt
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