Neue Aktivrente und Rechengrößen Entgeltabrechnung für 2026

von Markus Matt

Neue Chancen für Unternehmen

Ab dem 1. Januar 2026 soll ein steuerfreier Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro monatlich für Beschäftigte im Rentenalter eingeführt werden. Doch was bedeutet diese sogenannte Aktivrente konkret für Unternehmen und Beschäftigte? Wir haben uns den Gesetzentwurf für Sie angesehen.

Aktivrente als steuerfreier Hinzuverdienst

Wer ist betroffen?

Die Aktivrente richtet sich an Beschäftigte, welche die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Das Gesetz soll längeres Arbeiten finanziell attraktiver machen und damit einen Beitrag zur Milderung des Fachkräftemangels leisten.

Diese Regelungen bilden den Kern der Aktivrente:

  • Bis zu 2.000 Euro monatliches Arbeitsentgelt aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis können steuerfrei bleiben, nur der darüber hinausgehende Teil ist steuerpflichtig.
  • Die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, ob bereits eine gesetzliche Altersrente bezogen wird oder der Rentenbeginn hinausgeschoben wurde.
  • Die Regelung ist auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigte beschränkt. Minijobber, Selbstständige, Beamte und vergleichbare Gruppen profitieren nicht vom Aktivrenten-Freibetrag.
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin auf das gesamte Arbeitsentgelt an, also auch auf den steuerfreien Anteil.
  • Der Freibetrag von 2.000 Euro pro Monat entspricht 24.000 Euro pro Jahr und wird nach aktuellem Stand nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen.

Was bedeutet das für Personalverantwortliche?

Personalverantwortliche in deutschen Unternehmen sollten insbesondere die folgenden Punkte besonders im Blick behalten:

Personalstrategie und Fachkräftesicherung

Erfahrene Mitarbeiter in der Nähe des Renteneintrittsalters könnten durch die neue Regelung zum „Weitermachen“ motiviert oder auch zur Rückkehr an den Arbeitsplatz bewegt werden. Gerade in Bereichen mit hoher Wissensdichte und geringer Nachbesetzung ist das ein klarer Vorteil.

Personalabteilungen sollten frühzeitig identifizieren, welche Beschäftigten die Regelaltersgrenze erreicht haben oder demnächst erreichen, und Gespräche über Arbeitszeitmodelle und Vergütungsstrukturen im Rahmen der Aktivrente anbieten.

Technische Umsetzung in der Lohnabrechnung

Für das Lohnsteuerabzugsverfahren und die Abbildung in ELStAM werden noch detaillierte Verwaltungsvorschriften und technische Updates erwartet. Spätestens mit Inkrafttreten des Aktivrentengesetzes müssen Lohnabrechnungssysteme den steuerfreien Anteil sauber vom steuerpflichtigen Mehrverdienst abgrenzen können.

Mitarbeiterkommunikation

Betroffene Mitarbeiter werden Fragen haben: „Wie viel bleibt netto übrig?“ – „Was passiert mit meinen Sozialversicherungsabgaben?“ – „Kann ich trotzdem einen Minijob machen?“ Das Personalmanagement sollte Antworten parat haben . Eine kurze Info-Broschüre oder ein Intranet-Beitrag können hier bereits viel bewirken.

Konkrete Handlungsempfehlungen

Hinweis Handlungsempfehlungen Aktivrente

Auch wenn der endgültige Gesetzesbeschluss noch aussteht, spricht viel dafür, sich bereits jetzt vorzubereiten. Dabei helfen vier pragmatische Schritte:

  1. Die Zielgruppe identifizieren: Welche Mitarbeiter erreichen 2026 die Regelaltersgrenze und wären zur Aktivrente bereit?
  2. Arbeitszeit- und Vergütungsmodelle entwickeln, die den steuerfreien Freibetrag optimal nutzen und betriebliche Bedarfe berücksichtigen.
  3. Kommunikation planen: Die frühzeitige Information aller Beteiligten schafft Vertrauen und verhindert Missverständnisse.
  4. Abstimmung mit dem Dienstleister: Klären Sie, wie und wann die Aktivrente technisch abgebildet werden kann.

Warum sich das Thema lohnt

Die Aktivrente ist ein steuerlicher Anreiz und bietet eine betriebliche Chance. Unternehmen können zeigen, dass sie ältere Mitarbeiter wertschätzen und gleichzeitig einen wichtigen Schritt in Zeiten des Fachkräftemangels gehen. Für viele Rentner ist ein steuerfreier Zusatzverdienst wiederum ein echter Motivationsfaktor.

Das Wichtigste in Kürze

Ab 2026 soll ein steuerfreier Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro monatlich für abhängig beschäftigte Rentner möglich werden. Unternehmen sollten sich frühzeitig darauf vorbereiten.

 

Sozialversicherung 2026

Diese Änderungen sollten Arbeitgeber kennen

Neue Grenzwerte, ein höherer Mindestlohn und digitale Meldepflichten – in der Sozialversicherung wird es auch im kommenden Jahr nicht langweilig. In diesem Beitrag informieren wir Sie darüber, was für Sie wichtig ist und worauf Sie vorbereitet sein sollten.

Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen 2026

Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen

Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen:

  • Kranken-/Pflegeversicherung: 5.812,50 EUR mtl. (69.750 EUR jährlich)
  • Renten-/Arbeitslosenversicherung: 8.450 EUR mtl. (101.400 EUR jährlich)
  • Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG): 77.400 EUR (für Altfälle: 69.750 EUR)
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung: 2,9 %


Diese Werte sind für die korrekte Beitragserhebung entscheidend und auch im Hinblick auf einen möglichen Statuswechsel in der Kranken- und Pflegeversicherung von Bedeutung.

Die neuen Werte wirken sich auf die Beitragshöhe und das Nettoentgelt Ihrer Mitarbeiter aus:

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen ab 2026 vor allem Beschäftigte mit höherem Einkommen mehr Beiträge, da ein größerer Teil ihres Gehalts der Beitragspflicht unterliegt.

In der Krankenversicherung steigen die Kosten für alle Arbeitnehmer, weil der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 2,9 % angehoben wird. Wer zudem über der neuen Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro pro Monat verdient, wird zusätzlich stärker belastet.

Mindestlohn, Minijobs und Midijobs

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich automatisch auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs auf 603 Euro monatlich.

Gleichzeitig verschiebt sich der sogenannte Übergangsbereich für Midijobs, in dem Beschäftigte von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen profitieren: Er reicht künftig von 603,01 bis 2.000 Euro monatlich.

Bestehende Arbeitszeitmodelle, Stundenverträge und Gehaltsgrenzen müssen also überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Wird ein Beschäftigter falsch eingeordnet (etwa mit zu vielen Stunden im Minijob), kann das zu unnötigen Beitragsnachzahlungen oder Rückfragen der Sozialversicherung führen.

Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung

Hinweis Zuschussbeträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Ab 2026 dürfen Arbeitgeber nur noch die elektronisch gemeldeten Zuschussbeträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abrechnen, Grundlage ist das ELStAM-Verfahren. Die Daten kommen direkt vom Versicherungsunternehmen über das Bundeszentralamt für Steuern in das Lohnabrechnungssystem.

Bedeutung für die Praxis

  • Papierbescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, auch wenn der Mitarbeiter abweichende Werte vorlegt oder widerspricht.
  • Manuelle Korrekturen sind nicht mehr zulässig, die Payroll muss sich strikt an die ELStAM-Werte halten.
  • Personalverantwortliche müssen sicherstellen, dass bei Widersprüchen oder Unklarheiten korrekt mit dem Lohndienstleister kommuniziert wird.

Ausnahmefälle

Technische Störungen
Gibt es Probleme beim Abruf der ELStAM-Daten, darf vorübergehend auf Papiernachweise zurückgegriffen werden, allerdings nur bis zur Wiederherstellung des Systems.

Ausländische Versicherer
Bei privaten Krankenversicherungen außerhalb Deutschlands gilt weiterhin die manuelle Vorlage von Bescheinigungen. In diesen Fällen entscheidet der Arbeitgeber selbst, ob der Zuschuss steuerfrei bleibt. Zusätzlich muss ggf. ein Freibetrag beim Finanzamt beantragt werden.

Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

Minijobber, die sich ursprünglich von der Rentenversicherungspflicht befreit haben, können diese Entscheidung ab Juli 2026 innerhalb des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses einmalig widerrufen.

Diese Rückkehr in die Versicherungspflicht ist endgültig, eine spätere erneute Befreiung ist nicht mehr möglich. Die Entscheidung muss schriftlich oder elektronisch dokumentiert und dauerhaft archiviert werden. Auch bei externer Payroll muss die Personalabteilung sicherstellen, dass der Vorgang korrekt weitergeleitet und rechtssicher erfasst wird.

Sachbezugswerte 2026

Ab 2026 gelten neue Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft:

  • Monatswert für Verpflegung: 345 EUR (11,51 EUR pro Kalendertag)
  • Monatswert für die Unterkunft: 285 EUR (9,50 EUR pro Kalendertag)

Besonders in personalintensiven Branchen wie Gastronomie, Pflege oder Hotellerie müssen diese geldwerten Vorteile sozialversicherungsrechtlich und auch steuerlich in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.

Das Wichtigste in Kürze

Neue Rechengrößen, die neue Meldevorschrift für PKV-Zuschüsse und ein höherer Mindestlohn bringen ab 2026 spürbare Änderungen in der Sozialversicherung. Unternehmen müssen vorbereitet sein, um Risiken zu vermeiden.

 

Lohnsteuer 2026

Neue Freibeträge und Pauschalen

Zum Jahreswechsel bringt das Steuerfortentwicklungsgesetz wichtige Anpassungen im Lohnsteuerrecht, von höheren Freibeträgen über geänderte Pauschalen bis hin zu neuen Werten in der Entfernungspauschale. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, worauf Sie als Arbeitgeber achten sollten.

Anpassungen im Lohnsteuerrecht durch Steuerfortentwicklungsgesetz

Grundfreibetrag und Tarifeckwerte steigen

Der Grundfreibetrag erhöht sich 2026 auf 12.348 Euro pro Jahr. Gleichzeitig werden die Tarifeckwerte nach rechts verschoben, die sogenannte kalte Progression wird abgemildert. Der Spitzensteuersatz von 42 % greift dadurch erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro.

Für Beschäftigte bedeutet das etwas mehr Netto vom Brutto, insbesondere bei Lohnerhöhungen im unteren und mittleren Einkommensbereich.

Einheitliches Kindergeld und höhere Freibeträge

Ab 2026 gibt es einheitlich 259 Euro Kindergeld pro Kind und Monat. Zusätzlich steigt der Kinderfreibetrag inkl. BEA-Freibetrag auf 9.756 Euro jährlich (für beide Eltern zusammen).

Diese Werte werden ausschließlich über ELStAM verarbeitet und in der Lohnabrechnung zunächst pauschal berücksichtigt. Die genaue Steuerentlastung erfolgt wie gewohnt über die spätere Einkommensteuerveranlagung.

BEA-Freibetrag

Der BEA-Freibetrag ist Teil des Kinderfreibetrags und steht für „Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung“. Er ergänzt den Kinderfreibetrag und soll die Kosten abdecken, die Eltern für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung eines Kindes tragen. Beide Freibeträge werden zusammen betrachtet und betragen im Jahr 2026 insgesamt 9.756 Euro pro Kind (für beide Eltern gemeinsam).

Entfernungspauschale neu geregelt

Hinweis einheitliche Entfernungspauschale ab 2026

Ab 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 Euro pro Kilometer – ab dem ersten Entfernungskilometer. Die bislang geltende Staffelung entfällt vollständig.

Für Arbeitnehmer bringt die neue einheitliche Entfernungspauschale mehr Übersicht und Planungssicherheit. Jeder Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird künftig gleich bewertet, unabhängig von der Länge der Strecke. Das vereinfacht nicht nur die Steuererklärung, sondern sorgt insbesondere bei kürzeren Arbeitswegen für eine gerechtere steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten.

Auch Arbeitgeber profitieren von der Neuregelung. Zuschüsse zu Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können weiterhin pauschal mit 15 % versteuert werden, nun unabhängig von der Entfernung. Das erleichtert die Gestaltung und Abrechnung von Mobilitätsangeboten wie Jobtickets, Fahrtkostenzuschüssen oder Dienstwagen.

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag

Zum 1. Januar 2026 steigen der Übungsleiterfreibetrag auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro pro Jahr. Beide Freibeträge gelten für nebenberufliche Tätigkeiten im Auftrag einer steuerbegünstigten Organisation, etwa im Sport, in Bildungseinrichtungen oder im sozialen Bereich.

Das Wichtigste in Kürze

2026 bringt spürbare steuerliche Entlastungen: Der Grundfreibetrag steigt, das Kindergeld und die Kinderfreibeträge werden angepasst und die Entfernungspauschale wird vereinheitlicht.

 

Letzte Aktualisierung: von Markus Matt

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