von Markus Matt
Ab dem 1. Januar 2026 soll ein steuerfreier Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro monatlich für Beschäftigte im Rentenalter eingeführt werden. Doch was bedeutet diese sogenannte Aktivrente konkret für Unternehmen und Beschäftigte? Wir haben uns den Gesetzentwurf für Sie angesehen.
Die Aktivrente richtet sich an Beschäftigte, welche die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Das Gesetz soll längeres Arbeiten finanziell attraktiver machen und damit einen Beitrag zur Milderung des Fachkräftemangels leisten.
Diese Regelungen bilden den Kern der Aktivrente:
Personalverantwortliche in deutschen Unternehmen sollten insbesondere die folgenden Punkte besonders im Blick behalten:
Personalstrategie und Fachkräftesicherung
Erfahrene Mitarbeiter in der Nähe des Renteneintrittsalters könnten durch die neue Regelung zum „Weitermachen“ motiviert oder auch zur Rückkehr an den Arbeitsplatz bewegt werden. Gerade in Bereichen mit hoher Wissensdichte und geringer Nachbesetzung ist das ein klarer Vorteil.
Personalabteilungen sollten frühzeitig identifizieren, welche Beschäftigten die Regelaltersgrenze erreicht haben oder demnächst erreichen, und Gespräche über Arbeitszeitmodelle und Vergütungsstrukturen im Rahmen der Aktivrente anbieten.
Technische Umsetzung in der Lohnabrechnung
Für das Lohnsteuerabzugsverfahren und die Abbildung in ELStAM werden noch detaillierte Verwaltungsvorschriften und technische Updates erwartet. Spätestens mit Inkrafttreten des Aktivrentengesetzes müssen Lohnabrechnungssysteme den steuerfreien Anteil sauber vom steuerpflichtigen Mehrverdienst abgrenzen können.
Mitarbeiterkommunikation
Betroffene Mitarbeiter werden Fragen haben: „Wie viel bleibt netto übrig?“ – „Was passiert mit meinen Sozialversicherungsabgaben?“ – „Kann ich trotzdem einen Minijob machen?“ Das Personalmanagement sollte Antworten parat haben . Eine kurze Info-Broschüre oder ein Intranet-Beitrag können hier bereits viel bewirken.
Auch wenn der endgültige Gesetzesbeschluss noch aussteht, spricht viel dafür, sich bereits jetzt vorzubereiten. Dabei helfen vier pragmatische Schritte:
Die Aktivrente ist ein steuerlicher Anreiz und bietet eine betriebliche Chance. Unternehmen können zeigen, dass sie ältere Mitarbeiter wertschätzen und gleichzeitig einen wichtigen Schritt in Zeiten des Fachkräftemangels gehen. Für viele Rentner ist ein steuerfreier Zusatzverdienst wiederum ein echter Motivationsfaktor.
Ab 2026 soll ein steuerfreier Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro monatlich für abhängig beschäftigte Rentner möglich werden. Unternehmen sollten sich frühzeitig darauf vorbereiten.
Neue Grenzwerte, ein höherer Mindestlohn und digitale Meldepflichten – in der Sozialversicherung wird es auch im kommenden Jahr nicht langweilig. In diesem Beitrag informieren wir Sie darüber, was für Sie wichtig ist und worauf Sie vorbereitet sein sollten.
Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen:
Diese Werte sind für die korrekte Beitragserhebung entscheidend und auch im Hinblick auf einen möglichen Statuswechsel in der Kranken- und Pflegeversicherung von Bedeutung.
Die neuen Werte wirken sich auf die Beitragshöhe und das Nettoentgelt Ihrer Mitarbeiter aus:
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen ab 2026 vor allem Beschäftigte mit höherem Einkommen mehr Beiträge, da ein größerer Teil ihres Gehalts der Beitragspflicht unterliegt.
In der Krankenversicherung steigen die Kosten für alle Arbeitnehmer, weil der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 2,9 % angehoben wird. Wer zudem über der neuen Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro pro Monat verdient, wird zusätzlich stärker belastet.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich automatisch auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs auf 603 Euro monatlich.
Gleichzeitig verschiebt sich der sogenannte Übergangsbereich für Midijobs, in dem Beschäftigte von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen profitieren: Er reicht künftig von 603,01 bis 2.000 Euro monatlich.
Bestehende Arbeitszeitmodelle, Stundenverträge und Gehaltsgrenzen müssen also überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Wird ein Beschäftigter falsch eingeordnet (etwa mit zu vielen Stunden im Minijob), kann das zu unnötigen Beitragsnachzahlungen oder Rückfragen der Sozialversicherung führen.
Ab 2026 dürfen Arbeitgeber nur noch die elektronisch gemeldeten Zuschussbeträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abrechnen, Grundlage ist das ELStAM-Verfahren. Die Daten kommen direkt vom Versicherungsunternehmen über das Bundeszentralamt für Steuern in das Lohnabrechnungssystem.
Bedeutung für die Praxis
Ausnahmefälle
Technische Störungen
Gibt es Probleme beim Abruf der ELStAM-Daten, darf vorübergehend auf Papiernachweise zurückgegriffen werden, allerdings nur bis zur Wiederherstellung des Systems.
Ausländische Versicherer
Bei privaten Krankenversicherungen außerhalb Deutschlands gilt weiterhin die manuelle Vorlage von Bescheinigungen. In diesen Fällen entscheidet der Arbeitgeber selbst, ob der Zuschuss steuerfrei bleibt. Zusätzlich muss ggf. ein Freibetrag beim Finanzamt beantragt werden.
Minijobber, die sich ursprünglich von der Rentenversicherungspflicht befreit haben, können diese Entscheidung ab Juli 2026 innerhalb des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses einmalig widerrufen.
Diese Rückkehr in die Versicherungspflicht ist endgültig, eine spätere erneute Befreiung ist nicht mehr möglich. Die Entscheidung muss schriftlich oder elektronisch dokumentiert und dauerhaft archiviert werden. Auch bei externer Payroll muss die Personalabteilung sicherstellen, dass der Vorgang korrekt weitergeleitet und rechtssicher erfasst wird.
Ab 2026 gelten neue Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft:
Besonders in personalintensiven Branchen wie Gastronomie, Pflege oder Hotellerie müssen diese geldwerten Vorteile sozialversicherungsrechtlich und auch steuerlich in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.
Neue Rechengrößen, die neue Meldevorschrift für PKV-Zuschüsse und ein höherer Mindestlohn bringen ab 2026 spürbare Änderungen in der Sozialversicherung. Unternehmen müssen vorbereitet sein, um Risiken zu vermeiden.
Zum Jahreswechsel bringt das Steuerfortentwicklungsgesetz wichtige Anpassungen im Lohnsteuerrecht, von höheren Freibeträgen über geänderte Pauschalen bis hin zu neuen Werten in der Entfernungspauschale. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, worauf Sie als Arbeitgeber achten sollten.
Der Grundfreibetrag erhöht sich 2026 auf 12.348 Euro pro Jahr. Gleichzeitig werden die Tarifeckwerte nach rechts verschoben, die sogenannte kalte Progression wird abgemildert. Der Spitzensteuersatz von 42 % greift dadurch erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro.
Für Beschäftigte bedeutet das etwas mehr Netto vom Brutto, insbesondere bei Lohnerhöhungen im unteren und mittleren Einkommensbereich.
Ab 2026 gibt es einheitlich 259 Euro Kindergeld pro Kind und Monat. Zusätzlich steigt der Kinderfreibetrag inkl. BEA-Freibetrag auf 9.756 Euro jährlich (für beide Eltern zusammen).
Diese Werte werden ausschließlich über ELStAM verarbeitet und in der Lohnabrechnung zunächst pauschal berücksichtigt. Die genaue Steuerentlastung erfolgt wie gewohnt über die spätere Einkommensteuerveranlagung.
BEA-Freibetrag
Der BEA-Freibetrag ist Teil des Kinderfreibetrags und steht für „Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung“. Er ergänzt den Kinderfreibetrag und soll die Kosten abdecken, die Eltern für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung eines Kindes tragen. Beide Freibeträge werden zusammen betrachtet und betragen im Jahr 2026 insgesamt 9.756 Euro pro Kind (für beide Eltern gemeinsam).
Ab 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 Euro pro Kilometer – ab dem ersten Entfernungskilometer. Die bislang geltende Staffelung entfällt vollständig.
Für Arbeitnehmer bringt die neue einheitliche Entfernungspauschale mehr Übersicht und Planungssicherheit. Jeder Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird künftig gleich bewertet, unabhängig von der Länge der Strecke. Das vereinfacht nicht nur die Steuererklärung, sondern sorgt insbesondere bei kürzeren Arbeitswegen für eine gerechtere steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten.
Auch Arbeitgeber profitieren von der Neuregelung. Zuschüsse zu Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können weiterhin pauschal mit 15 % versteuert werden, nun unabhängig von der Entfernung. Das erleichtert die Gestaltung und Abrechnung von Mobilitätsangeboten wie Jobtickets, Fahrtkostenzuschüssen oder Dienstwagen.
Zum 1. Januar 2026 steigen der Übungsleiterfreibetrag auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro pro Jahr. Beide Freibeträge gelten für nebenberufliche Tätigkeiten im Auftrag einer steuerbegünstigten Organisation, etwa im Sport, in Bildungseinrichtungen oder im sozialen Bereich.
2026 bringt spürbare steuerliche Entlastungen: Der Grundfreibetrag steigt, das Kindergeld und die Kinderfreibeträge werden angepasst und die Entfernungspauschale wird vereinheitlicht.
Letzte Aktualisierung: von Markus Matt
Die Inhalte dieser Website dienen ausschließlich zur unverbindlichen Information und stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie können eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen, insbesondere im Hinblick auf spezifische individuelle Sachverhalte. Alle bereitgestellten Informationen erfolgen daher ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.