Firmenwagenbesteuerung und die Auswirkung bei der Nutzung von E-Fahrzeugen

1%-Regel Elektro- oder Hybridfahrzeuge

Bekanntlich verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Anteil der E-Mobilität am deutschen Straßenverkehr zu erhöhen.
Unterstützt werden die Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen und solchen mit Hybridantrieb. Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die dienstliche und private Nutzung solcher Fahrzeuge.

Dazu hat die Bundesregierung ein neues Gesetz beschlossen. Es beinhaltet auch Änderungen im Lohnsteuerrecht bei E-Mobilität:

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Wird einem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen so ergeben sich daraus lohnsteuerrechtliche Verpflichtungen.
Die Vorteile aus der Überlassung zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers und damit auch zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Der Arbeitgeber hat den geldwerten Vorteil zu ermitteln.

Im Grundsatz stehen zwei Möglichkeiten der Bewertung zur Verfügung:

  1. Die sogenannte pauschale Nutzungswertmethode oder auch 1-%-Regelung
  2. Die individuelle Nutzungswertmethode mit Nachweis der entstandenen Kosten oder auch Fahrtenbuchmethode

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An dieser Stelle der Hinweis: falls der Arbeitnehmer für die private Nutzung des Fahrzeugs eine Zuzahlung oder ein Nutzungsentgelt leistet, so mindern diese den geldwerten Vorteil. Diese steuerliche Minderung ist dann selbstverständlich auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Ergänzend zur pauschalen Nutzungswertmethode

Wird ein vom Arbeitgeber unentgeltlich genutztes Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, so ist unabhängig von der Nutzung zu Privatfahrten zusätzlich mit monatlich 0,03 % des Listenpreises des Fahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung dieser Strecke zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzuschlagen.
Anstelle der 0,03 % kann auch eine Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer (für maximal 180 Tage im Kalenderjahr) gewählt werden.

Worin besteht jetzt die Besonderheit bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen?

Hintergrund für die Begünstigung dieser Fahrzeuge ist auf der einen Seite die Förderung der E-Mobilität an sich und auf der anderen Seite der Ausgleich der momentan immer noch deutlich höheren Preise im Vergleich zu konventionellen Fahrzeugen.

Die eigentliche Besonderheit besteht in der Veränderung der steuerlichen (und der sozialversicherungsrechtlichen) Bemessungsgrundlage.

Pauschalbesteuerung

Zur Förderung von Elektro- oder Hybridfahrzeugen (im Sinne des § 3 Abs. 2 Elektromobilitätsgesetz) wurde 2019 die Bemessungsgrundlage und damit der geldwerte Vorteil für private Fahrten mit dem Dienstwagen halbiert. Diese Regelung galt bisher jedoch nur für solche Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden.

Neu ist, dass diese Maßnahmen nun bis zum Jahr 2030 deutlich verlängert wurden und teilweise sogar eine Viertelung der Bemessungsgrundlage ermöglichen.

Dies gilt sowohl für die 1-%-Regelung als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 %) sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (0,002 %). Dieser Vorteil erstreckt sich über die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs.

Seit Januar 2020 hat der Gesetzgeber für Dienstwagen, die keine C02-Emissionen verursachen (reine Elektrofahrzeuge bzw. Brennstoffzellenfahrzeuge) eine besondere Steuervergünstigung eingeführt:

Diese sieht vor, dass die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung im Rahmen der 1-%-Methode (private Nutzung) bzw. der 0,03-%- oder 0,002-%-Regelung (Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte) der Bruttolistenpreis nur noch zu einem Viertel anzusetzen ist.
Dies gilt, sofern das Fahrzeug im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2030 angeschafft oder geleast wird und der Bruttolistenpreis maximal 40.000 Euro beträgt (§ 6 Abs. 1 EStG).

Rückwirkend zum 1. Januar 2020 wurde diese neue Regelung sogar nochmals erweitert:

Seit diesem Zeitpunkt darf die auf ein Viertel reduzierte Bemessungsgrundlage nämlich auch dann noch angesetzt werden, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs maximal 60.000 Euro beträgt. Bei der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten ebenso nur mit einem Viertel zugrunde zu legen.

Unverändert gilt für Elektrofahrzeuge, deren Bruttolistenpreis mehr als 60.000 Euro beträgt bzw. für Hybridfahrzeuge – unabhängig vom Bruttolistenpreis – die Regelung von 2019, dass nur der halbe Bruttolistenpreis anzusetzen ist.

Ebenso bleibt für Elektrofahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2019 und nach dem 31. Dezember 2021 angeschafft wurden, der bisherige Nachteilsausgleich weiterhin bestehen. Dieser bedeutet eine gestaffelte Reduzierung des Listenpreises um die Kosten des Batteriesystems:

Anschaffungsjahr des Kfz Listenpreisminderungsbetrag Höchstbetrag in €
2013 und früher 500 10000
2014 450 9500
2015 400 9000
2016 350 8500
2017 300 8000
2018 250 7500
2019 200 7000
2020 150 6500
2021 100 6000
2022 50 5500

Besteuerung nach Fahrtenbuch

Wird der Nutzungsumfang durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen, kann der Steuerpflichtige diese Aufwendungen der Besteuerung zugrunde legen.

Hierbei werden die Anschaffungskosten für das Fahrzeug in Form der als Betriebsausgaben abzuziehenden Absetzungen für Abnutzung (kurz: AfA) bei den entstandenen Aufwendungen berücksichtigt. Entsprechend der Halbierung/Viertelung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreis-Regelung sind hier die entstandenen Anschaffungskosten zu halbieren/zu vierteln.

Bei Nutzung eines geleasten oder gemieteten Fahrzeugs sind die Leasing- oder Mietkosten ebenfalls nur zur Hälfte/zu einem Viertel zu berücksichtigen.

Letzte Aktualisierung: von Team lohnexperte.de

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