Schulentlassene

Soweit ein Schulabgänger eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, ist er ebenso wie ein Schüler versicherungs-, aber nicht generell arbeitslosenversicherungsfrei.

Schulentlassene gehören grundsätzlich zum Kreis der berufsmäßig tätigen Personen, d.h. auch kurzfristige Beschäftigungen (z.B.über zwei Monate) sind regelmäßig in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Zu noch nicht berufsmäßig tätigen Arbeitnehmern zählen Schulabgänger, die ein Fach-, Fachhochschul- oder Hochschulstudium aufnehmen wollen. Diese können auch kurzfristige Beschäftigungen versicherungsfrei ausüben. Hierfür ist eine Bewerbung um einen Studienplatz ausreichend, es muss keine Zusage vorliegen.

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