Reinigungskosten

Der Arbeitnehmer darf Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine als Werbungskosten absetzen.

Die Erstattung durch den Arbeitgeber ist keine Steuerbefreiung, selbst wenn sie dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt wurde.

Die unentgeltliche Reinigung der vom Arbeitnehmer selbst beschafften Berufsbekleidung durch den Arbeitgeber ist ebenfalls steuerpflichtig.

Steuerfrei ist sogenanntes Wäschegeld, wenn damit

  • entweder die Reinigungskosten der vom Arbeitgeber gestellten Berufskleidung abgegolten werden oder
  • es sich um eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf die Gestellung von typischer Berufskleidung handelt, solange diese Barablösung betrieblich veranlasst wurde und entsprechende Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt.

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