= Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber an eine schwangere Arbeitnehmerin, die wegen eines Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise mit ihrer Arbeit aussetzen muss
Die Zahlung erfolgt in Höhe des Verdienstausfalls; d. h. die Arbeitnehmerin darf keine finanziellen Nachteile durch ihr Beschäftigungsverbot haben.
Dies gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin wegen eines Beschäftigungsverbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Der Anspruch besteht aber nur, wenn das Beschäftigungsverbot die alleinige Ursache dafür ist, dass die Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt oder ihre Beschäftigung, beziehungsweise Entlohnungsart, wechselt.
Der Mutterschutzlohn entspricht dem Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin; dazu gehören neben dem Gehalt:
Nicht zum Arbeitsentgelt gehören zum Beispiel:
Alle Angaben ohne Gewähr.