Leistungen im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers

= solche Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen

Leistungen im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers gehören nicht zum Arbeitslohn.

Die Beurteilung muss einheitlich erfolgen; eine Aufteilung zwischen Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Interesse ist nicht zulässig.

Beispiele:

  • Vorsorgeuntersuchungen bei leitenden Angestellten
  • Mitgliedsbeiträge für einen Industrieclub
  • Überlassung eines Werkstattwagens im Rahmen einer Wohnungsrufbereitschaft für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Gestellung einheitlicher, währender der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidung, wenn betriebliches Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht

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