Aufwendungen des Arbeitgebers zu der Lebensversicherung des Arbeitnehmers sind lohnsteuerpflichtig.
Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse zur Lebensversicherung, weil der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in gesetzlicher Rentenversicherung befreit ist, dann sind die Zuschüsse lohnsteuer- und beitragsfrei.
Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers können als Sonderausgaben des Arbeitnehmers abgezogen werden, sofern der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal berechnet und übernimmt oder die Beiträge steuerfrei sind.
Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Lebensversicherung können als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden.
Alle Angaben ohne Gewähr.