In mehreren Tarifverträgen für Arbeitnehmer ist neben längerfristigem Kündigungsschutz die Regelung enthalten, dass von Arbeitgebern unter bestimmten Voraussetzungen Zuzahlungen zum Kurzarbeitergeld bzw. zum Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung vorgenommen werden.
Zuschüsse des Arbeitgebers können im Falle einer betriebsbedingten Kündigung an die Stelle einer Entlassungsabfindung treten und eine weitergehende Belastung des Arbeitgebers aus dem Sozialplan ausschließen.
Die Zuzahlungen beruhen auf Ansprüchen, die der Arbeitnehmer bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses erlangt hat; daher sind sie kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Solange die Zuschüsse zusammen mit dem Kurzarbeitergeld ein fiktives Arbeitsentgelt nicht übersteigen, liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung vor.
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