Durch den Arbeitgeber erstattete Kontoeröffnungs- und Kontoführungsgebühren sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Bei Arbeitnehmern des Bank- und Kreditgewerbes ist die kostenlose Kontoführung ein geldwerter Vorteil; hierbei wird aber der Rabattfreibetrag berücksichtigt.
Kontogebühren sind als Werbungskosten absetzbar, sofern mit dem Beruf zusammenhängende Buchungen abgegolten werden.
Alle Angaben ohne Gewähr.