Kindergarten

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kosten für die Unterbringung der Kinder von Arbeitnehmern in betriebsfremden Kindergärten (KITA-Zuschuss) sind Arbeitslohn. Es herrscht Steuerfreiheit für zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugezahlte Arbeitgeberleistungen, die zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen bestimmt sind.

Bei einer kostenlosen oder verbilligten Unterbringung in einem betriebseigenem Kindergarten ist dies eine Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und kein Arbeitslohn.

Der Arbeitnehmer senkt mit einem KITA-Zuschuss die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (für die zusätzliche Erhöhung), der Arbeitgeber seinen Anteil für die Sozialversicherung - es lohnt sich für beide Seiten, einen Teil des Entgelts als Kinderbetreuungszuschuss zu gewähren.

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