Hochschullehrer

Hochschullehrer sind Arbeitnehmer und beziehen insoweit Arbeitslohn.

Dies gilt auch für sog. Emeritenbezüge (= Versorgungsbezüge, auch wenn die Professoren weiterhin Vorlesungen halten) entpflichteter Hochschulprofessoren. 

Bezüge aus einer freiwillig eingegangenen Lehrtätigkeit des emeritierten Hochschulprofessors sind ebenfalls Arbeitslohn, da er wieder in den Hochschulbetrieb eingegliedert wird und Dienstaufgaben wahrnimmt.

Die unentgeltliche Inanspruchnahme von Einrichtungen der Hochschule für außerhalb des Dienstverhältnis liegende Tätigkeiten ist ein geldwerter Vorteil.

Die Abnahme von staatlichen Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird gehört zu den dienstlichen Obliegenheiten der Hochschullehrer, Vergütungen hierfür sind daher Arbeitslohn.

Die Teilnahme an Staatsprüfungen (z.B. Erste oder Zweite Staatsprüfung) ist hingegen kein Bestandteil der Haupttätigkeit; die Vergütungen hieraus sind somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Vergütungen für die Prüfungstätigkeit von emeritierten Hochschullehrern sind ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit, da ein emeritierter Hochschullehrer nicht zur Prüfungsabnahme verpflichtet ist.

Die reine Aufsichtsführung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten ist Bestandteil der Haupttätigkeit. Damit sind die erhaltenen Vergütungen Arbeitslohn.

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