Gründungszuschuss

Arbeitnehmer, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und dadurch eine Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründerzuschuss.

Die Zahlung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit.

Der Existenzgründer muss  über den Anspruch auf Arbeitslosengeld noch für mind. 90 Tage verfügen, sowie Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen (einschließlich einer Vorlage einer positiven Stellungnahme von einer fachkundigen Stelle).

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld, zzgl. einer Pauschale zur sozialen Absicherung.

Sie wird gezahlt, wenn der Existenzgründer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit

  • Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach SGB III hat, oder
  • in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach SGB III beschäftigt war.

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