Geringfügig Beschäftigte

Es ist zu unterscheiden in:

1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung

= das regelmäßige Arbeitsentgelt übersteigt nicht 450€/Monat

  • Der Arbeitnehmer ist bis zu dieser Entgelthöhe versicherungsfrei.
  • Eine korrekte Anmeldung unter der Angabe von z.B. Rentenversicherungsnummer, Geburtsdatum , -ort und -name ist erforderlich. 
  • Der Arbeitgber muss Pauschalabgaben zu allen Sozialversicherungsabgaben leisten, einschließlich der Unfallversicherung. 
  • Normalerweise erhält der Arbeitnehmer das Entgelt brutto für netto; jedoch schließt die gesetzliche Regelung eine Umwälzung der Pauschalabgaben auf den Arbeitnehmer nicht aus. 
  • Trotz der Pauschalabgabe zur Krankenversicherung, ist der Arbeitnehmer eines Minijobs nicht krankenversichert.

2. Kurzfristige Beschäftigung

= wenn die Beschäftigung von vornherein auf max. 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist

  • Außer U1 und U2 sowie einer Insolvenzgeldumlage, müssen keine Sozialabgaben geleistet werden.
  • Das Arbeitsentgelt muss versteuert werden.
  • Um sicherzustellen, ob insgesamt eine Sozialabgabenfreiheit besteht, erfolgt eine Zusammenfassung und Prüfung aller kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse. 

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Alle Angaben ohne Gewähr.