Trägt der Arbeitgeber die Führerscheinkosten, dann ist dies regelmäßiger Arbeitslohn des Arbeitnehmers, selbst wenn der Erwerb des Führerscheins für den Beruf erforderlich ist.
Der Bundesfinanzhof unterstellt vor allem beim Erwerb der Fahrerlaubnis B grundsätzlich Eigeninteresse des Arbeitnehmers.
Eine Ausnahme hiervon bilden zum Beispiel Polizeianwärter, bei denen die Übernahme der Kosten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.
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