Die nach Besoldungsgesetzen, Tarifverträgen usw. zu zahlenden Ortszuschläge für Verheiratete, Kinderzuschläge usw. sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bleiben Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, unberücksichtigt.
Alle Angaben ohne Gewähr.