Erholungsbeihilfe

= vom Arbeitgeber gezahlte Unterstützung für ärztlich bescheinigte erholungsbedürftige Arbeitnehmer

Die Erholungsbeihilfe ist steuerfrei, wenn

  • nach ärztlicher Bescheinigung erholungsbedürftige Arbeitnehmer ohne die Unterstützung des Arbeitgebers keine Erholungsreise durchführen könnten, oder
  • Erholungsbeihilfen zur Abwehr drohender oder zur Beseitigung eingetretener Gesundheitsschäden von typischen Berufskrankheiten gegeben werden, oder
  • nach § 3 Nr. 1a EStG der Arbeitgeber der Betriebskrankenkasse nur pauschal Zuschüsse gewährt und diese die Beihilfen an den Arbeitnehmer ohne die Einflussnahme des Arbeitgebers in eigener Zuständigkeit gewährt
  • sie eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist

Wenn diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Beihilfen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es ist jedoch eine Pauschalbesteuerung möglich.

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