Den Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben nur "echte Alleinerziehende"; das bedeutet:
Der Entlastungsbetrag kann pro Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abgezogen werden.
Das Ziel ist die Abgeltung der höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung.
Der Entlastungsbetrag wird durch die Eintragung in die Steuerklasse II berücksichtigt.
Alle Angaben ohne Gewähr.