Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Der Gesamtbeitrag ist an die Krankenkasse zu zahlen, d.h. die Krankenkasse übernimmt die Funktion der Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dabei ist es unerheblich, ob die zuständige Krankenkasse ihre Zuständigkeit aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung hat.

Als Einzugsstelle ist sie verpflichtet, Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt werden, gegen jeden Beitragsschuldner geltend zu machen.

Zurück

Alle Angaben ohne Gewähr.