Einbehaltene Lohnteile

Wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer Gegenforderungen hat, so wird dies auf den Arbeitslohn aufgerechnet. Besteuerung und Beitragsberechnung erfolgen jedoch noch immer auf der Grundlage des ungekürzten Arbeitslohns.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer Teile seines Arbeitslohns an einen Dritten abgetreten hat und die Zahlung unmittelbar an diesen Abtretungsempfänger erfolgt, oder der Lohn gepfändet wird.

Die Unterscheidung zum echten Lohnverzicht besteht darin, dass bei diesem die Versteuerung und der Beitragsabzug auf der Grundlage des gekürzten Arbeitslohns erfolgt. 

Ist der Lohnanspruch tarifvertraglich oder wegen nur teilweiser Erbringung der Arbeitsleistung teilweise oder ganz verwirkt, so wird nur der tatsächlich ausgezahlte Lohn versteuert.

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