=Verordnung für die Träger der Sozialversicherung über die Erfassung und Übermittlung von Daten
Die DEÜV regelt u.a. die praktische Durchführung des Meldeverfahrens von Beschäftigten durch den Arbeitgeber.
Sie enthält
Alle Meldungen und Beitragsnachweise an Krankenkassen sind durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Es dürfen keine Meldungen oder Nachweise mehr in Papierform, per Fax oder auf Diskette übersendet werden.
Alle Angaben ohne Gewähr.