Chorleiter/ Chormitglieder

Chorleiter sind als Arbeitnehmer tätig; bei einer nebenberuflichen Tätigkeit (z.B. Kirche, gemeinnütziger Verein) können Entschädigungen, bis zu einer Grenze, steuerfrei sein.

Chorleiter für Hörfunk und Fernsehen sind selbständig tätig, soweit sie als Gast mitwirken, Träger des Chores oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chores sind.

Den Chormitgliedern unentgeltlich gestellte Arbeitskleidung oder das stattdessen gezahlte Frackgeld sind steuerfrei.

Die Tätigkeit des Organisten bei Gottesdiensten oder anderen Veranstaltungen wird im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zur Kirchengemeinde ausgeübt.
Demgegenüber wird bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Chorleiterdiensten überwiegend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen.

Grundsätzlich wird empfohlen, bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren durchführen zu lassen.

Wenn der Organist ebenfalls Leiter des Kirchenchores ist, ergibt sich die versicherungsrechtliche Beurteilung aus dem Gesamterscheinungsbild:

  • Bei einer überwiegenden Tätigkeit als Organist ist es eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
  • Liegt das Gewicht vom zeitlichen Umfang her bei der Chorleitertätigkeit, so ist es eine selbständige Tätigkeit.

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Alle Angaben ohne Gewähr.