Betriebsrat

=in Betrieben des privaten Rechts gewähltes Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber 

Die Betriebsratsmitglieder üben die Betriebsratstätigkeit als unentgeltliches Ehrenamt aus; sie haben aber Anspruch auf die Fortzahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit einer Freistellung für jene Betriebsratstätigkeiten.

  • Dementsprechend haben sie unter Umständen
    • Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung als Freizeitausgleich 
    • Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für sachliche Mittel und Reisekosten (z.B. Teilnahme an auswärtigen Schulungsveranstaltungen)

Stellt der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern unentgeltlich Arbeitsmittel zur Verfügung, so ist dies kein Arbeitslohn.

Aufwandsentschädigungen an von eigentlicher Arbeit freigestellten Betriebsratsmitgliedern hingegen, zählen als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt auch für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

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