= Krankheit, die durch eine beruflich versicherte Tätigkeit verursacht worden ist und nach jeweils geltendem Recht auch formal als Berufskrankheit anerkannt ist
Typische Berufskrankheiten sind beispielsweise Lärmschwerhörigkeiten, Hautkrankheiten und Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates.
- Folgt der Berufskrankheit die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so ist der Arbeitgeber gesetzlich zu der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu einer Höchstdauer von sechs Wochen verpflichtet.
- Aufwendungen zur Behandlung typischer Berufskrankheiten sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
- Leistungen des Arbeitgebers zur Vermeidung von Berufskrankheiten gelten nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erbracht wurden.
- Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz für nicht typische Berufskrankheiten ist nicht möglich, unter bestimmten Umständen können jedoch sog. Unterstützungen (z.B. Erholungsbeihilfen, Sachzuwendungen zur Verhütung von Berufserkrankungen) steuerfrei sein.