Berufskleidung

= Durch den Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Ausstattung des Arbeitnehmers mit der im Beruf benötigten Kleidung

Zu unterscheiden sind typische Berufskleidung, bürgerliche Kleidung und Kleidung der Bundeswehr u.a.:

Typische Berufskleidung

  • = Kleidung, die
    • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten ist, oder
    • nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffung oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch das Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllt
    • und damit für die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist
  • beitrags- und steuerfrei; dabei ist es unerheblich, ob die Berufskleidung leihweise überlassen, oder in das endgültige Eigentum des Arbeitnehmers übergeht

Bürgerliche Kleidung

  • = Kleidung, die auch außerhalb des Berufs getragen werden kann; es reicht aus, wenn hierzu allein die Möglichkeit besteht
    • Ausnahme ist Kleidung, die eine private Verwendung aufgrund ihrer berufsspezifischen Eigenschaften so gut wie ausschließt (z.B. Kellner, Geistlicher, Bestatter)
    • gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Bundeswehr u.a.

  • gilt für Angehörige der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei, bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden
  • Steuerbefreiung gilt für sämtliche Dienstbekleidungsstücke, die die Angehörigen der genannten Berufsgruppen in den jeweils maßgebenden Dienstbekleidungsvorschriften zu tragen verpflichtet sind
    • nicht darunter fallen Zivilbedienstete und Abnutzungsentschädigung für im Dienst getragene Zivilkleidung
  • steuerfrei bleiben:
    • der Geldwert, der den Arbeitnehmern aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, sowie
    • Einkleidungsbehilfen und Abnutzungsentschädigungen für die, die zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung verpflichtet sind, sowie für dienstlich notwendige Kleidungsstücke von Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei

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