Benzin

Räumt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Möglichkeit ein, an einer betriebseigenen Tankstelle verbilligt Leistungen zu beziehen, so ist die Differenz zwischen dem ortsüblichen Mittelpreis und dem Abgabepreis steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Die verbilligte Abgabe von Benzin an Arbeitnehmer der Mineralölbranche ist nur steuerpflichtig, soweit der Rabattfreibetrag, welcher angewendet werden kann, weil das Benzin überwiegend an andere Verbraucher abgegeben wird,  überschritten wird.

  • Der Rabattfreibetrag ist nicht auf einen Betrieb anwendbar, bei dem Benzin regelmäßig nicht überwiegend an fremde Dritte abgegeben wird; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb an der Mitbelieferung seiner Arbeitnehmer interessiert ist, um durch einen “Großeinkauf” günstigere Rabatte zu erhalten

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