= Teile des Arbeitslohns, auf den die Belegschaft zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder auch aus bestimmten aktuellen Anlässen (z.B. Katastrophenfälle) verzichtet
Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies, anstelle des sonst üblichen Spendenabzugs, nicht von vornherein steuerpflichtiger Arbeitslohn:
Verzichten die Arbeitnehmer auf eine Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens
bleiben diese Lohnteile bei Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dokumentiert.
Außer Ansatz bleibender Arbeitslohn
Alle Angaben ohne Gewähr.